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bei solchen Wahlen nicht mehr in Distrikten zur unmittelbaren Wahl der Be-
zirkswäahler (Gesetz vom 27. März 1824. J. 20.) oder der Kreistagsabgeordne-
fen und deren Stellvertreter (erisordmung vom 20. Dezember 1828. F. 13.),
sondern in den einzelnen Gemeinden zur Wahl von O#tswählern zusammen.
g. 2.
Jede Gemeinde ist befugt, einen Ortswähler zu erwühlen.
K. 3.
Die Ortswähler (F. 2.) treten mit den Besitzern derjenigen ländlichen
Guüter, von der im Art. X. der Verordnung vom 15. Dezember 1830. fest-
gesetzten Größe, welche weder Rittergü#er n. noch einer Dorfgemeinde
gehören, bezirksweise zusammen und wählen in jedem Be. ire einen Bezirks-
wähler (Art. XII. der Verordnung vom 15. Dezember 1830.) oder einen
Kreistagsabgeordneten und dessen Stellvertreter (G. 13. der Kreisordnung vom
20. Dezember 1828.).
g. 4.
In Betreff der Wahl der Landtagsabgeordneten und deren Stellvertreter
durch die Bezirkswähler bewendet es bei den bisherigen Bestimmungen G. 20.
des Gesetzes vom 27. März 1824.7.
g. 5.
Die Wahlen in den einzelnen Dorfgemeinden G. 1.) werden durch den
Landrach oder in seinem Auftrage durch von ihm ernannte Kommissarien
eitet.
s Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Instiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 19. Dezember 1845.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. v. Nagler. Rother. Eichhorn v. Thile.
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Graf zu Steolberg. Flottwell.
Uhden. Frh. v. Canitz.
(Nr. 2667—2669.) (Nr. 2668.)