Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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IV. In die vierte Klasse 
a) alle Gebäude, welche von den im F. 26. ad 1. bis 14. namhaft ge- 
machten Gebäuden nur durch einen Zwischenraum von 30 bis 60 Fuß 
etrennt und nach der Bestinmung des F. 20. ad 14. von der Ver- 
sicherung nicht ausgeschlossen sind, 
b) alle Gebäude, in welchen sich solche Dampfkessel oder Dampfentwickler 
befinden, welche nach F. 3. des Regulativs vom 6. Mai 1838. (Gesetz- 
Sammlung Seite 262.) nicht anders als in besonderen Kesselhäusern 
aufgesiellt werden dürfen, 
c) alle Bockwindmuͤhlen und alle hollaͤndische Windmuͤhlen, welche nicht 
bis auf das bewegliche Dach massiv sind. 
K. 43. 
.Als massiv werden nur diejenigen Gebäude betrachtet, bei denen nicht 
nur sämmtliche Umfassungswände, sondern auch die Giebel in ihrer ganzen 
Höhe bis zur Dachspitze und durch und durch von einem nicht brennbaren Me- 
terial erbaut (also in Steinen, Lehmpatzen, in Pisobau oder nach Hundrscher 
Methode aufgeführt) oder wenigstens mit Steinen verblendet sind. 
9. 44. 
Gebäude von gemischter Bauart oder Bedachung werden zu derjenigen 
Klasse gerechnet, wohin sie gehören würden, wenn sie ganz so gebaut oder ge- 
deckt wären, wie der Theil, nach welchem sie in die niedrigsie Klasse fallen. 
S. 45. 
Je nachdem folgende Gebäude, nämlich: 
a) Gebäude, in welchen durch Wind-, Wasser= oder Dampfkraft bewegte 
Triebwerke, entweder 
1) zum Verspinnen von Flachs, Schaaf= oder Baumwolle oder 
2) zur Bearbeitung von Getreide, von Oelfrüchten, von Lohe oder 
von andern leicht feuerfangenden Gegenständen benutzt werden. 
b) Brauereien und Brennereien, ungleichen Sprup-Siedereien, in welchen 
die Feuerung unmittelbar unter den Pfannen, Blasen oder Kesseln an- 
gebracht ist, und die diese Gefäße oder die den Zugang zur Feuerung 
(die Heizungslöcher) enthaltenden Räume nicht überwölbt sind. 
c) Schmieden, nach ihrer Bauart in die erste, zweite oder dritte Klasse ge- 
hören, werden dieselben, mit Rücksicht auf ihre Bestimmung, beziehungs- 
weise in die zweite, dritte oder vierte Klasse eingeordnet. 
S. 46. 
Brauereien und Brennereien, imgleichen Syrup-Siedereien, in welchen 
die Feuerung zwar unmittelbar unter den Pfannen, Blasen oder Kesseln ange- 
bracht ist, dabei aber die diese Gefäße, so wie die den Zugang zur Feuerung. 
(die
	        
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