— 363 —
(die Heizungsloͤcher) enthaltenden Raͤume uͤberwoͤlbt sind, oder in welchen die
Pannen, Blasen odet Kessel durch besondere nach den Vorschriften des Regu-
latios vom 6. Mai 1838. angelegte Oampfkessel oder Dampfentwickler erwärmt
werden, sind ohne Unterschied, ob die Dampfkessel oder Dampfentwickler sich
in demselben Gebäude oder in einem besondern Kesselhause befinden, in die-
jenige Klasse einzuordnen, in welche sie nach ihrer Bauart gehören. Auch
andere Gebäude, in welchen ein Gewerbe durch Dampfmaschinen oder unter
Mitwirkung von Dampfkesseln oder Dampfentwicklern betrieben wird, werden,
ohne Rücksicht auf diesen Umstand, lediglich so klassifizirt, wie es ihre Bauart
und Lage mit sich bringt (G. 42. ad I. II. III. und àd IV. sub a. D. Cc.), in
sofern nicht die Beschaffenheit des Gewerbes (F. 45. ad u.) die Einordnung
in eine andere Klasse nolhwendig macht.
S. 47.
Die Ortspolhei, Hrtgeie müssen die ihnen von den Taxatoren vor= 4. Prüfun
n#
gelegten Taren hin
fen und nothwendigenfalls berichtigen, sodann die nach . 35. bis 40. zu= des
chtlich aller faktischen Angaben und der Klassifikation prü- Kei,
Verlsche-
lässige höchste Versicherungssumme ermitteln und die eine Versicherung nach= kunge Ver-
suchenden Gebäudebesitzer darüber vernehmen, ob sie mit diesem höchsien zuläs-
sigen oder mit einem geringeren Betrage versichert sein wollen. Nachdem die
Versicherungsantrüge (Muster & a. und Ab.) darnach vervollsiaändigt sind, ha-
ben sie dieselben von den Antragstellern unterschreiben zu lassen, zum Zeichen
ihres Einverständnisses mit ihrer eigenen Unterschrift zu versehen, und sodann
ungescätumt, jedenfalls aber innerhalb der nächsien 8 Tage nach Empfang der
Taren, dem Kreisdirekror zu überreichen.
S. 48.
Der Kreisdirektor hat jeden bei ihm eingehenden Versicherungs-Antrag
hinsichrlich der Klassisikation und gewünschten Versicherungssumme, sowie die
von dem Bersichernden etwa dagegen gemachten Einwendungen sorgfaͤltig zu
pruͤfen. Zieht er die Richtigkeir der Taxe in Zweifel, oder wird diese von dem
Versichernden angefochten, so ist eine Revision durch einen vereidigten Bau-
beamten, oder, wenn die Tare von einem solchen herrührk, durch dessen Vor-
gesetzten zu veranlassen. Handelt es sich dagegen um andere Bedenken oder
Einwendungen, so sind dieselben nöthigenfalls nach vorheriger Lokaluntersuchung
durch den Kreisdirektor selbst zu erledigen. ,
Die Kosten, die durch dergleichen Revisionen und Lokaluntersuchungen
entstehen, traͤgt die Sozietaͤt, wenn die Bedenken und Einwendungen des Kreis-
Direktors nicht fuͤr begruͤndet gefunden werden; andern Falls der Besitzer des
zu versichernden Gebaͤudes.
S. 49.
Wenn gegen einen Versicherungsantrag überhaupt nichts zu erinnern
war, oder die entstandenen Bedenken oder Einwendungen durch die Entscheidung
des Kreisdirektors oder der Sachverständigen (§. 48.) erledigt sind, so hat der
Kreisdirektor für jeden Gebäudebesitzer eine Ab= und Zugangs-Nachweisun
(Nr. 2740.) na
trages.