— 365 —
zur erfolgten Bekanntmachung des Friedensschlusses werden weder Erhoͤhungen
schon versicherter Gebaͤude, noch Versicherungen der schon vor dem Kriege
vorhandenen, aber bis dahin bei der Sozietaͤt noch nicht versichert gewesenen
Gebaͤude angenommen. Dagegen koͤnnen neu erbaute oder retablirte Gebaͤude
aufgenommen und schon versicherte Gebaͤude, wenn deren Beschaffenheit oder
Bestimmung dies zulaͤßt oder erfordert, aus einer Klasse in die andere versetzt
werden.
K. 55.
Die regelmäßigen Termine für den Eintritt in die Sozietät und eine nach C. zeit des
G. 33. zulässige Erhöhung der bestehenden Versicherung sind der Tagesbeginn inte#.
des 1. Januar und der des 1. Juli eines jeden Jahres. Wer von diesen hungen.
Terminen ab der Sozietät beitreten, oder eine Versicherung erhöhen will, muß
dies bei der Ortspolizei-Obrigkeit so zeitig anzeigen, daß der Versicherungs-
Antrag G. 48.) spätestens resp. am 1. November oder am 1. Mai in die
Hände des Kreisdirektors gelangt.
K. 56.
Wer den Eintritt in die Sozietät oder die Erhöhung einer Versiche-
rungssumme nicht bis zu den nachsten regelmäßigen Terminen G. 55.) aus-
setzen, sondern sogleich aufgenommen, oder höher versichert sein will, muß die-
ses in dem Versicherungsantrage ausdrücklich bemerken, und übernimmt dadurch
die Verpflichtung, den vollen Beitrag für das halbe Jahr zu entrichten, inner-
halb dessen die Aufnahme oder Erhehung in Kraft tritt. Horr# findet folgen-
des Verfahren Statt:
Es wird die von der Orrtsobrigkeit bescheinigte Tare des Gebäudes,
welches versichert oder dessen Versicherungssumme erhöht werden soll, von dem
Versicherer dem Kreisedirektor eingereicht und von demselben darüber ein Em-
pfangsschein ausgesiellt. Oerselbe hat den Versicherungsantrag nach Maaßgabe
des V. 48. zu prüfen und erwanige Erinnerungen dagegen binnen 8 Tagen zu
erledigen und dieselben dem Versicherer mitzutheilen. Sind die Erinnerungen
erledigt, oder findet er überhaupt keine zu machen, so hat er sofort, wie F. 49.
bestimmt, den Versicherungsvertrag abzuschließen.
Mit dem Beginn des zehnten Tages nach der Einreichung des Ver-
sicherungsantrages an den Kreisdirektor nimmt die Versicherung ihren Anfang,
wenn derselbe ihn nicht indessen als nicht zulässig zurückgewiesen hat.
Der Tag, an welchem der Versicherungsantrag dem Kreisdirektor ein-
gereich worden, wird bei der Berechnung der zehntägigen Frist nicht mit ein-
gerechner.
K. 57.
Versicherungsanträge, in welchen nicht eine sofortige Aufnahme oder Er-
höhung nachgesucht wird G. 56.) haben dann, wenn sie in der Zeit vom
1. Mai bis zum 31. Oktober eingehen, den Eintritt oder die Erhöhung mit
dem darauf folgenden 1. Januar, und wenn sie in der Zeit vom 1. Noember
(Fr. 2710.) is