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bis zum 30. April eingehen, den Eintritt oder die Erhöhung mit dem 1. Juli
selbst dann zur Folge, wenn sie auf einen anderen regelmäßigen Eintrittstermin
C. 55.) gerichtet sein sollten.
9. 58.
VI. Auflbsung Der Versicherungsvertrag über jedes versicherte Gebäude, dauert so lange
de nerhche fort, bis der Besitzer desselben entweder aus der Sozietät ausgeschlossen wird
trages. (&. 39. bis 62.) oder aus derselben freiwillig ausscheidet, §. 63., oder bis durch
den Untergang des Gebaudes eine Veränderung eintritt (V. 61. bis 66.)
K. 59.
Die Sozietät hat das Recht, einzelnen Mitgliedern den Versicherungs-
Vertrag zu kündigen, und dieselben sofort auszuschließen, wenn für diese Maaß-
regel einer der nachstehenden Gründe vorhanden ist, nämlich entweder:
a) ein allgemeiner schlechter Ruf bei der Gemeine, der durch moralisch
schlechten Lebenswandel oder unordentliche liederliche Wirthschaftsführung
oder eine übermäßige Verschuldung begründet ist, oder,
b) absichtliches oder höchst fahrlässiges Verfallenlassen der Wohn= und
Wirthschaftsgebäude oder eine Baufälligkeit derselben, welche zwar nicht
auf diese Weise verschuldet ist, aber so weit geht, daß deren fernere Be-
wohnung oder Benutzung polizeilich untersagt oder ihr Werth bis auf
den achten Theil des Neubauwerths herabgesunken ist, oder endlich
P) grobe Fahrlässigkeit bei der Handhabung von Feuer und Licht.
Im Fall die Ausschließung erfolgt, hat der Kreisdirektor die Verpflich-
tung, dem Hypothekenrichter davon sofort Anzeige zu machen, welcher letztere
dagegen verpflichtet ist, den aus dem Hypothekenbuche bekannten Gläubigern
davon kostenfrei Nachricht zu geben.
S. 60.
Die Kreisdirektoren haben unausgeseg. ihre Aufmerksamkeit darauf zu
richten, ob die vorgedachten Gründe zur Ausschließung bei dem einen oder
andern Mitgliede der Sozietät vorhanden sind. Ganz besonders ist dies in
Betreff der in der Separalion begriffenen Sozietätsmitglieder erforderlich.
F. 6t.
Hält ein Kreisdirektor die Ausschließung eines Mitgliedes nach F. 59.
für gerechtfertigt, so ist er befugt und verpflichtet, dieselbe sofort provisorisch
anszusprechen. Dieser Ausspruch, den er ohne allen Verzug dem Versicherten
insinuiren lassen muß, hat die Wirkung, daß der Versicherte für einen Brand-
schaden, der sich nach der Ankündigung der Ausschließung ereignet, keine Ver-
gütigung von der Soziekät in Anspruch nehmen darf. Der Kreisdirektor ist
ledoch verbunden, binnen 8 Tagen nach der Ausschließung mindestens 3 Kreis-
Kommissionsdeputirte zusammen zu berufen und denselben den Fall zur Abgabe
ihres Gurachtens vorzulegen. Sobald auch nur einer der zugezogenen Depu-
kirten