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ist jedoch nur dann der Fall, wenn bei dem Kreisdirektor auf die Löschung des
Gebäudes noch innerhalb des halben Jahres, in welchem der Brand, der Ein-
sturz oder die Abtragung Statt fand, oder spatestens binnen 14 Tagen nach
Ablauf derselben angerragen wird. Geht der Antrag später ein, so erfolgt
auch die Löschung erst 6 Monate später. ·
5.65. ·.
Wird dagegen anstatt eines versichert gewesenen, abgebrannten, einge-
sturzten oder abgebrochenen Gebäudes ein anderes Gebäude mit derselben Be-
stimmung und auf demselben Gehöfte wieder erbaur, so tritt dies mit Vorbe-
halt der später zu nehmenden neuen Versicherung vorläufig, ohne Rücksicht auf
seine Größe und Bauart, in die Versicherung des früheren Gebäudes ein.
Wenn dies Gebäude daher vor seiner anderweitigen Versicherung abbrennt, so
wird dafür, in soweit sein Bauwerth den des früheren Gebäudes erreichte oder
überfü#eg, der frühere Versicherungswerth vergütigt. Auch wenn die zum Wie-
deraufbau eines solchen Gebaudes angeschafften, auf der Baustelle selbst oder
auf einem Bauplatze im Orte oder in der unmittelbaren Nähe desselben befind-
lichen Materialien verbrennen, wird der erweisliche Werth derselben, in soweit
er die frühere Versicherungssumme nicht überstieg, dem Eigenthümer erstattet.
. 66.
Ist der Bau des neuen Gebdudes zwar nicht auf demselben Gehöfte,
wo das frühere Gebäude stand, ausgeführt oder unternommen worden, die
Wahl einer anderen Bausielle aber nicht aus eigenem Antriebe des Betheiligten,
sondern in Folge polizeilicher Anordnung erfolgt, so wird ebenso verfahren, als
wenn der frühere Bauplatz beibehalten wäre.
S. 67.
D. Allgemeine Mit dem freiwilligen, wie mit dem unfreiwilligen Ausscheiden aus der
Folge des Sozietäl verliert der Ausscheidende jederzeit seine Ansprüche an die Kassenbe-
Ausschei. ssande und sonstigen Fonds derselben.
g. 68.
vil. Noth- Werden in dem baulichen Zustande oder in der Bestimmung eines bei
sweneeer der Sozietät versicherten Gebaudes Veränderungen vorgenommen, welche dessen
Vithche Versetzung in einc niedrigere Klasse oder eine Ermaßigung der Versicherungs-
orungelime summe nothwendig machen, so muß der Eigenhümer des Gebdudes binnen
sikation. 8 Tagen nach deren Ausführung bei Vermeidung einer von dem Kreisdirektor
festzusetzenden und zur Sozietätskasse fließenden Geldstrafe von 1 bis 10 Rthlr.
der Ortspolizei-Obrigkeit davon Anzeige machen, welche diese Anzeige, mit der
Bescheinigung der Richtigkeit oder ihren Bemerkungen versehen, binnen ander-
weiten 8 Tagen an den Kreisdirektor zu befördern hat. Je nachdem die An-
zeige bei dem letzteren in der ersten oder zweiten Hälfte des Jahres eingeht,
wird die vorgekommene Veränderung vom 1. Juli oder 1. Januar ab kataster-
mäßig gemacht und der Feuerkassenbeitrag für das mit diesen Tagen beginnende
halbe Jahr danach berechnet. 6.