Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 29— 
(Nr. 2741.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 17. Juli 1840., in Betreff der Verwendung des 
Stempels zu den Urkunden der Rheinischen Gerichtsvollzieher. 
N durch Meinen Erlaß vom 4. November 1844. — Gesetzsammlung 
Seite 697. — genehmigt worden, daß in den durch Erkenntniß beendigten Pro- 
zessen im Gebict der Rheinischen Gerichtsverfassung bei Festsetzung des tarif- 
mäßigen Prozeßwerkhstempels der nachzuweisende Betrag der zu den Gerichts- 
vollzieher-Urkunden im Prozeß bis dahin verbrauchten Stempel bis auf Höhe 
des Erkenneniß-Werthstempels in Abrechnung gebracht werde, will Ich auf 
Ihren Bericht vom 7. d. M., sowohl zur Erleichterung jener Abrechnung, als 
auch zur Beseitigung der bei den Stempellösungen der Gerichtsvollzieher her- 
vorgetretenen Mißstände hierdurch Folgendes bestimmen: 
1) Den Gerichtsvollziehern soll fortan nicht mehr gestattet sein, die Haupt- 
Exemplare — Urschriften — stempelpflichtiger Gerichtsvollzieher-Urkunden 
auf ungestempeltem Papier zu se reiben und das erforderliche Stempel- 
papier umzuschlagen, oielmer sollen diese Urschriften, soweit sie an sich 
stempelpflichtig sind, in allen Fallen auf dem behörigen Stempelpapier 
selbst geschrieben werden. 
Die zu den Kopieen der Gerichtsvollzieher-Urkunden erforderlichen Stem- 
pel sollen nicht mehr zu den Kopieen selbst verbraucht, sondern zu den 
Urschriften mit verwendet werden, dergestalt, daß zu letzteren, unter Be- 
achtung der in den beiden ersten Absätzen des §. 15. des Stempelgesetzes 
vom 7. März 1822. ertheilten Vorschriften, ein Stempel zu verbrauchen 
ist, welcher der Summe der zur Urschrift und zu den Abschriften er- 
forderlichen Beträge gleichkommt; die Abschriften sind dagegen auf un- 
estempeltem Papier zu schreiben. 
Auf den Urschriften der Gerichtsvollzieher-Urkunden ist am Rande un- 
mittelbar unter dem Stempelabdruck zu vermerken, wie viel Kopieen der- 
selben ausgefertigt worden sind. 
4) Gerichtsvollzieher, welche diesen Anordnungen zuwider handeln, verfallen 
a) wenn die Verwendung des erforderlichen Stempels ganz oder zum 
Theil unterlassen worden, in eine Geldbuße, welche dem vierfachen 
Betrage des außerdem nachzubringenden nicht verwendeten Stempels 
gleichkommen, niemals aber unter Einem Thaler betragen soll, 
Jabrgan, 1846. (Nr. 2741 —2742.) *50b b) wenn 
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1846. 
  
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