Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr. 2743.) Bekanntmachung über die Allerhöchste Bestätigung der Statuten des Babe- 
Vereins zu Kolberg. Vom 15. August 1846. 
D. Königs Majestät haben mittelst Allerhöchster Order vom 5. v. M. die 
gerichtlich vollzogenen Statuten des in Kolberg unter dem Namen „Bade- 
Verein zu Kolberg“ gebildeten Vereins vom 26. März v. J. zu bestätigen 
geruhet, was hierdurch mit dem Betnerken bekannt gemacht wird, daß die 
Statuten selbst durch das Amtsblatt der Königlichen #gierung zu Köslin zur 
öffentlichen Kenntniß gelangen werden. 
Berlin, den 15. August 1846. 
Der Minister der geistlichen rc. Der Minister des Der Finanz- 
Angelegenheiten. Innern. Minister. 
Eichhorn. Bodelschwingh. Flokttwell. 
Der Juslizminister. 
In dessen Abwesenheit und Auftrage: 
Ruppenthal. 
  
(Nr. 2744.) Bekanntmachung vom 27. August 1846., den Beitritt der Königlich Sachsischen 
Regierung zu dem Vertrage zwischen Preußen und Großbritannien wegen 
gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte 
Nachbildung vom 13. Mai d. J. betreffend. 
M.— Bezug auf Art. VIII. des Vertrages zwischen Preußen und Groß- 
brikannien wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck 
und unbefugte Nachbildung vom 13. Mai d. J. (Gesetzsammlung S. 343. bis 
350.) wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Königlich Sachsische Regierung 
ihren Beitritt zu dem gedachten Vertrage unter dem 24. d. M. bewirkt har, 
mit der Maaßgabe, daß der Vertrag auch für das Königreich Sachsen vom 
1. September d. J. ab in Wirksamkeit treten, dagegen der Anspruch auf ge- 
setzlichen Schutz im dortseitigen Staate (Art. II. des Vertrages) für Britische 
Werke von deren erfolgter Eintragung in die zu Leipzig von der dortigen Ko- 
niglichen Kreisdirektion geführte „Bücherrolle“, resp. von der daselbst ge- 
Es Deposition eines Exemplares des betreffenden Werkes abhängig 
ein soll. 
Berlin, den 27. August 1846. 
Für den Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Patow. 
 
	        
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