Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 31.— 
  
(Nr. 2748.) Verordnung, betreffend die Anwendung der in den Städten geltenden feuer- 
und baupolizeilichen Vorschriften bei Gebäuden auf solchen zum platten 
Lande gehörigen Grundstücken, welche innerhalb der Städte oder im Ge- 
menge mit städtischen bebauten Grundstücken liegen. Vom 17. Juli 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen zur Verhütung der Feuersgefahr, welche für die Stadte daraus ent- 
siehen kann, daß bei Gebäuden auf solchen zum platten Lande gehörigen Grund- 
stücken, welche innerhalb der Städte oder im Gemenge mit staädtischen bebauten 
Grundstücken liegen, die für das platte Land und nicht die für die Städte be- 
stehenden feuer= und baupolizeilichen Vorschriften angewandt werden, auf den 
Antrag Unseres Staatsministeriums und nach Anhörung Unserer getreuen Stände, 
wie folgkt: 
g. 1. 
Wo die feuer- und baupolizeilichen Vorschriften in den Staͤdten und auf 
dem platten Lande von einander abweichen, und wo durch Anwendung der fuͤr 
das platte Land bestehenden feuer= und baupolizeilichen Vorschriften bei Ge- 
bäuden auf solchen zum platten Lande gehörigen Grundstücken, welche sich in- 
nerhalb der Städte oder im Gemenge mitl städtischen bebauten Grundstücken 
befinden, die Feuersicherheit der Stadt erheblich gefahrdet wird, können diese 
Gebäude, zu denen auch die auf Vorwerken oder Rirtergütern befindlichen Ge- 
bäude zu rechnen sind, durch Anordnung der Regierung den für die städtischen 
Gebäude geltenden bau= und feuerpolizeilichen Vorschriften unterworfen werden. 
Ist dieses in einzelnen Fällen ohne wesentliche Belästigung und Störung des 
ländlichen Gewerbebetriebes nicht ausführbar, so hat die Regierung zu ermessen, 
in wiefern mit Rücksicht hierauf die Anwendung jener Vorschriften zu modifzzi- 
ren oder eine Ausnahme davon zu gestatten sel. 
K. 2. 
Durch Anordnung der im §F. 1. erwähnten Maaßregel wird in den 
Feuersozietäts -Verhälknissen der betreffenden Gebaꝛde nichts geaͤndert. 
0 
Jahrgang 1946. (Nr. 2748—2749.) Ur- 
Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1846.
	        
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