Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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führe, und diese Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn-Gesellschaft als eine Aktien- 
Gesellschaft nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. November 1843. 
(Gesetzsammlung für 1843. Seite 341. ff.) hiermit bestätigen. 
Im Uebrigen bestimmen Wir, daß, soweit nicht in der gegenwärtigen 
Urkunde oder in dem Statute und den oben gedachten Aenderungen und Zu- 
sätzen andere Bestimmungen getroffen werden, die in dem Gesetze über die 
Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. (Gesetzsammlung für 1838. 
Seite 505. ff.) ergangenen allgemeinen Vorschriften, namentlich diejenigen über 
die lcgeriation, auf die Eingangs bezeichnete Eisenbahn Anwendung fin- 
en sollen. 
Die gegenwärti e Konzessions- und Bestätigungs-Urkunde soll nebst dem, 
in dem notariellen Akte vom 10. Juni 1844. enthaltenen Statute und den, 
in dem notariellen Akte vom 6. Juni 1840. fesigestellten Abänderungen und 
Zusätzen durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht werden. 
Gegeben Sanssouci, den 21. August 1846. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Flottwell. Für den Justizminister Uhden: Ruppenthal. 
  
Statut 
für 
die Aachen-Düsseldorfer Eisenbahn-Gesellschaft. 
Erster Titel. 
Bildung, Zweck und Kapital der Gesellschaft, Rechnungslage und verschie- 
dene allgemeine Bestimmungen. 
C. I. 
Bildung und Zweck der Gesellschaft. 
Artikel 1. 
Nachdem zu den unterm Siebenzehnten März achtzehn hundert vier und 
vierzig festgesetzten Bedingungen zur Bildung einer Aachen-Gladbach-Neußer 
Eiscnahn-Berellschaff Ablerheichungen erfolgt und zugelassen sind, bereirigen 
sich diese Aktienzeichner, um nach den Besiimmungen des Preußisch-Rheinischen 
Handelsgesetzbuches, Artikel neun und zwanzig bis einschließlich sieben und drei- 
ßig eine anonyme Handelsgesellschaft zu konskituiren. · 
Es wird fuͤr dieselbe hiermit die Firma: „Westliche Verbindungs-Eisen- 
bahngesellschaft“ angenommen, so daß also die auf den Namen einer Aachen- 
Glad-
	        
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