Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Artikel 6. 
Die Gesellschaft kann ebenfalls unter Genehmigung des Königlichen Fi- 
nanzministeriums für ihre Rechnung, jedoch nicht mit ausschließlichem Privile- 
gium, die erforderlichen Einrichtungen zur Besorgung der Personen und Güter 
von und nach den Stationsplätzen herstellen. Dies bezieht sich nur auf die 
diesen Plätzen nahe gelegenen Orte. 
Artikel 7. 
Die Gesellschaft wird den Betrieb auf der Bahn selbst übernehmen, 
oder ihn ganz oder theilweise verpachten; sie ist alsdann befugt, ein Bahngeld 
von den Transporten zu erheben. 
Artikel 8. 
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln 
eine noch bessere oder wohlfeilere Förderung der Transporte als auf Eisen- 
schienen möglich werden, so kann die Geselhshaft auch das neue Förderungs-= 
mittel hersiellen und die Bahn demselben angemessen benutzen. 
C. II. 
Kapital. 
Artikel 9. 
Das Aktienkapital wird auf Vier Millionen Thaler festgesetzt, aus 
zwanzig Tausend auf den Inhaber lautenden Aktien bestehend, jede im Betrage 
von Zwei Hunden Thalern Preußisch Kurant, wovon jedoch ohne Genehmi- 
gung des Königlichen Finanzministeriums die Direktion nicht mehr als drei 
Millionen zwei mal Hundert funfzig Tausend (3,250,000) Thaler oder sechszehn 
Tausend zwei Hundert funfzig Akkien emittert. 
Artikel 10. 
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen nach der Wahl der Aktionaire, 
in Aachen, Düsseldorf und Berlin, so wie in den Städten, welche sonst zu 
diesem Zwecke etwa von der ODirektion bekannt gemacht werden. 
Die gedachten Einzahlungen sind in Raten bis zu zwanzig Prozent 
sukzesstve nach den naheren Bestimmungen der Direktion zu leisten, und zwar 
innerhalb einer Frist, welche sie durch eine wenigstens einen Monat vorher zu 
erlassende öffentliche Aufforderung festsetz. 
Artikel 11. 
Wer die Einzahlungen auf die Aktien nicht innerhalb der im Arikel 
zehn bezeichneten Frist leistet, hat eine Konventionalstrafe von zehn Prozent der 
im Rückstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt. Wenn 
innerhalb zweier Monate, nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung, die 
Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis 
dahin
	        
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