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und dreißig, acht und dreißig, vierzig, zwei und vierzig, vier und vierzig, fuͤnf
und vierzig, sechs und funfzig, acht und funfzig und neun und funfzig (Art. Z.,
4. 18. 19. 23. 24. 33. 38. 40. 42. 44. 45. 56. 58. 59.) angegeben.
Außerdem hat sie über alle Anträge zu beschließen, welche die Direktion
oder der Verwaltungsrath an fie stellt, sedoch dergestalt, daß sie nicht in die
spezielle Geschaftsverwallung eingreift.
Diejenigen Gegenstände, über welche nach gegenwärtigem Statut die
Direktion oder der Verwaltungsrath zu entscheiden hak, gehören nicht zum Res-
sort der Generalversammlung.
Dritter Titel.
Die Verwaltung.
*“
Die Direktion.
Artikel 40.
Die Direktion besteht aus neun Mitgliedern, und zwar:
a) Drei Mitgliedern aus Aachen oder Burtscheid;
b) Drei Mitgliedern aus Düsseldorf;
) Einem Mitgliede aus Neuß; Einem aus Gladbach und Einem aus
Rheydt.
Die Wahl der Direktionsmitglieder erfolgt durch die Generalver=
sammlung.
Jedes Mitglied muß zehn Aktien der Gesellschaft besitzen oder erwerben,
welche waͤhrend der Amtsdauer außer Kurs gesetzt und deponirt werden.
Artikel 41.
Die Dauer der Funktionen der Direktionsmitglieder ist drei Jahre, indem
jaͤhrlich drei Mitglieder ausscheiden, und zwar Eins aus Aachen oder Burt—-
scheid, Eins aus Duͤsseldorf und Eins aus einer der uͤbrigen im Artikel vier-
zig genannten Staͤdte. Die Ausscheidenden sind wieder waͤhlbar.
Bis die Reihe im Austritte sich gebildet hat, entscheidet daruͤber das
Loos.
Artik el 42.
Wenn auf irgend eine Weise die Stelle eines Oirektionsmitgliedes vor
dem regelmäßigen Ablaufe der Amtsdauer vakant wird, so ersetzt die nachste
Generalversammlung diese Stelle durch neue Wahl für die noch übrige Amts-
dauer des Ausgetretenen.
Erachtet der Verwaltungsrath die Wiederbesetzung der Stelle für drin-
gend, so besetzt er sie vorläufig bis zu jener Generalversammlung.
(Nr. 7733.) Ar-