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ersetzt die naͤchste Generalversammlung diese Stelle durch neue Wahl fuͤr die
noch uͤbrige Amtsdauer des Ausgetretenen.
Artikel 59.
Jaͤhrlich waͤhlt die Generalversammlung einen in Aachen wohnenden
Präsidenten und einen Virepräsidenten des Verwaltungsrathes unter den Mit-
gliedern desselben.
Artikel 60.
Der Verwaltungsrath wird durch den Präsidenten oder in dessen Ver-
hinderung durch den Vicepräsidenten berufen, wenn einer von beiden die Be-
rufung für nothwendig erachtet, oder wenn dieselbe von wenigstens fünf Mit-
gliedern schriftlich verlangt wird, oder wenn die Direktion darauf anträgt.
Die Berufung erfolgt mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Zu-
sammentritt. In dem Berufungsschreiben sollen, so viel thunlich, die Gegen-
stände der Berathung im Allgemeinen angegeben werden.
Artikel 61.
Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen vorbehaltlich der in den Artikeln
vier und vierzig, vier und sechszig h. und c, sechs und sechszig, acht und
sechszig und neun und sechszig (Art. 44, 64. D. und c. 66, 68, 69.) enthal-
tenen Bestimmungen wenigstens acht Mitglieder versammelt sein. Die Be-
schlüsse und Wahlen finden unter dem vorstehend bemerkten Vorbehalte nach
absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden Statt. Ist nicht diese, sondern
nur Stimmengleichheit erreichbar, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Artikel 62.
Bei jeder Versammlung des Verwaltungsraths wählt derselbe zuvörderst
aus seiner Mitte einen Protokollführer.
Die Protokolle, so wie die gefaßten, etwa darin nicht vollsiändig auf-
genommenen Beschlüssen sind von den anwesenden Mitgliedern zu unter-
schreiben.
Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes leitet die Verhandlungen.
Artikel 63.
Der Verwaltungsrath ist verpflichtet:
a) Die von den Beamten der Gesellschaft zu leistenden Kautionen auf den
Antrag der Direktion oder nach eigenem Ermessen festzustellen.
b) Die von der Direktion vorzulegenden Etats zu prüfen und die Geneh-
migung zu geben oder zu verweigern.
c) Ueber alle Antraͤge der Direktion Beschluß zu fassen.
ch Ueber die von der Direktion jährlich vorzulegende Rechnung, nach er-
langter Ueberzeugung von deren Richtigkeit, Techutge zu erlheilen.
Zur Prüfung dieser Rechnung und der dazu gehörigen Beläge wählt
der Verwaltungsrath jahrlich aus seiner Mitte einen Rechnungsrevisor. So
lange der Bau der Bahn nicht beendet ist, können auf gleiche Weise mehrere
Rechnungsrevisoren ernannt werden.
Artikel 64.
Der Verwaltungsrath nimmt nicht Theil an der ausführenden Verwal-
tung