Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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tung, fuͤr welche die Direktion allein bestellt und verantwortlich bleibt, ist aber 
zu Felgendem befugt: . 
a)Erkannunte1-ZuziehungdesSpezialdirektoksodereinesDikekkions- 
Mitgliedes außergewoͤhnliche Kassenrevisionen bei den Kassirern oder 
Empfaͤngern der Gesellschaft durch Eins oder mehrere seiner Mitglieder 
halten lassen, wozu der Präsident und der Vice-Präsident von Amts- 
wegen ohne weitern Beschluß befugt sind. 
b) Der Präsident so wie auch der Vice-Präsident kann in den Büreau's 
der Direktion von deren Protokollen, Beschlüssen, Büchern und Doku- 
menten, so wie von ihrer Rechnungsführung und technischen Admini- 
stration Kenntniß nehmen, auch kann der Verwaltungörar mit einer 
Majorität von wenigstens zehn Stimmen noch Einem sonstigen Mitgliede 
die Befugniß zu einer solchen Kenntnißnahme beilegen, jedoch jedesmal 
nicht für eine längere Zeit als Ein Jahr. 
c) Mir einer Majorität von wenigstens zehn Stimmen kann der Verwal- 
tungsrath die Berufung einer außergewöhnlichen General-Versammlung 
veranlassen, wenn derselbe nothwendig erachtet, daß ohne Zeitverlusi eine 
der im Artikel fünf und bierig enthaltenen Bestimmungen in Anwen- 
dung zu bringen sei, oder daß bei einer außergewöhnlichen Veranlassung 
die Bewirkung eines Beschlusses der Generalversammlung dringlich sei. 
Die übrigen Funktionen des Verwaltungsrathes sind in den Areikeln 
ein und zwanzig, sieben und dreißig, neun und dreißig, zwei und vierzig, drei 
und vierzig, vier und vierzig, vier und funfzig, fünf und funfzig, drei und 
sechszig, fünf und sechszig, sechs und sechszig, acht und sechszig, neun und 
sechszig angegeben. 
Artikel 65. 
Die Rechnungsrevisoren erhalten für ihre Mühwaltung eine Entschadi- 
gung, welche der Verwaltungsrath in der Regel nicht über dreihunderr Thaler 
jeahrlich fesssutezen hat. 
Die Rechnungsrevisoren, der Praͤsident, der Vice-Praͤsident und das 
nach Artikel vier und sechszig sub b. zur Kenntnißnahme der Direktionsver- 
wallung etwa ernannte Mikglied entrichten für ihre Person kein Fahrgeld auf 
er Bahn. 
Im übrigen fungiren die Mitglieder des Verwaltungsrathes unentgelt- 
lich, erhalten aber Ersatz der durch ihre Funktionen entstehenden Reisekosten. 
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Die Gesellschafts-Beamten. 
Artikel 66. 
Als erster Verwaltungsbeamte zur Führung der Geschäfte nach den 
Beschlüssen der Direktion wird ein Spezialdtrektor angestellt, welcher bei der- 
selben eine berathende Stimme hat und insbesondere auch bei der Anstellung 
vertbbrigen Gesellschaftsbeamten, Techniker und des Dienstpersonals vorgängig 
zu hören ist. 
Der Spezialdirektor unterzeichnet vorbehaltlich der im Artikel ein und 
funfzig enthaltenen Bestimmungen Namens der Direktion, ohne daß es der 
(N.. w5s.) 61* Mit-
	        
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