Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr. 2575.) Gesetz, betreffend das für Entwässerungsanlagen einzuführende Aufgebots= und 
Malklusionsverfahren. Vom 23. Januar 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen r. ꝛtc. 
Um den Schutz, welchen das Gesetz vom 28. Februar 1843. über die Benutzung 
der Privatflüsse in den 99. 19. bis 22. den Bewässerungsanlagen durch Ge- 
stattung eines Aufgebots= und Praklusionsverfahrens gewährt, auch den Ent- 
wässerungsanlagen zu Theil werden zu lassen, verordnen Wir zur Ergänzung 
des Gesetzes wegen des Wasserstaues bei Mühlen und Verschaffung der Vor- 
fluch vom 15. November 1811. für diejenigen Landestheile, in welchen dieses 
letztere Gesetz Anwendung findet, auf den #rag Unseres Staatsministeriums 
und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, was folgt: 
g. 1. 
Der Unternehmer einer Entwaͤsserungsanlage ist befugt, die Vermittelung 
der Polizeibehoͤrde in Anspruch zu nehmen, wenn er sich daruͤber Sicherheit 
verschaffen will, ob und welche privatrechtliche Widerspruchsrechte oder Ent- 
schaͤdigungsanspruͤche stattfinden: 
1) ia Beglebung auf die von ihm beabsschtigten oder schon getroffenen Ver- 
ungen 
a. ea das abzuleitende Wasser, 
b. über die zu entwässernden, ihm zugehbrigen Grundstücke, 
. über denjenigen Theil, sowohl eigener als fremder Grundstücke, welcher 
zu den Wasserleitungen dienen soll, 
2) in Beziehung auf die in Folge der neuen Anlage zu erwartende oder 
schon eingetretene Senkung des Wassersiandes. 
g. 2. 
Wer von dieser Befugniß (G. 1.) Gebrauch machen will, muß eine 
oͤffentliche Bekanntmachung uͤber die Entwaͤsserungsanlage, unter Einreichung 
eines vollstaͤndigen Situationsplans und der etwa erforderlichen Nivellements, 
in welchen stets der hoͤchste und der niedrigste Wasserstand anzugeben ist, bei 
dem Landrath, in dessen Kreise das zu entwaͤssernde Grundstuͤck belegen ist, in 
Antrag bringen. 
Ist das Grundstuͤck in mehreren Kreisen gelegen, so bestimmt die vor- 
gesetzte Behoͤrde den Landrath, welcher das Verfahren leiten soll. 
g. 3. 
Die Bekanntmachung erfolgt: 
1) durch die Amtsblaͤtter der Regierungsbezirke, durch welche die Ent- 
wässerungsanlage sich erstreckt und das abgeleitere Wasser seinen Lauf 
nimmt, zu drei verschiedenen Malen; 
2) durch das Kreisblatt des Kreises, sofern ein solches Blatt vorhanden 
ist, ebenfalls zu dreien Malen; 
3) in
	        
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