Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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halten, ebenfalls den im Artikel neun und sechzig enthaltenen Bestimmungen 
unterworfen mit der Modifikation, daß das Recht, vom Dienste zu suspendiren, 
dem einschlägigen höhern Beamten oder Techniker zusteht, und daß das Recht, 
die Entlassung auszusprechen, von der Direktion ausgeuͤbt wird, jedoch derge- 
slalt, daß wenigstens sieben ihrer Mitglieder dem desfallsigen Beschlusse bei- 
stimmen müssen, wenn der betreffende Beamte oder Angestellte eine höhere 
jahrliche Besoldung als drei Hundert Thaler vertragsmäßig zu beziehen hat. 
Bestimmungen 
für die einstweilige Verwaltung der Interessen der Aktienzeichner bis 
zur landesherrlichen Genehmigung der durch gegenwärtigen Nokarialakt 
gebildeten Gesellschaft. 
Erstens. 
Es wird ein Komité gewählt, für dessen Bildung, Berathungen und 
Beschlüsse die im Paragraphen neun des Statuts wegen der Direklion enthal- 
tenen Bestimmungen gelten. Jedoch bleiben hierbei selbstredend diejenigen außer 
Anwendung, welche sich auf Mitunterschrift des Spezialdirektors oder der ihn 
vertretenden Beamten beziehen. 
Außerdem können, wenn in irgend einer Weise die Stelle von Komité- 
Mitgliedern vakant wird, die übrigen, in welcher Zahl sie auch nach gehöriger 
Einladung versammelt sein mochten, verbindlich berathen und beschließen, ohne 
Rücksicht auf die im Stakut enthaltenen entgegensiehenden Bestimmungen. 
Dieses Komité wird bevollmachtigt, die Interessen der Aktienzeichner nach 
seinem besten Ermessen wahrzunehmen, insbesondere die Vorarbeiten und Ver- 
handlungen zur Erlangung der landesherrlichen Konzession zu betreiben, für die 
Aktienzeichner verbindliche Anträge zu stellen oder Verträge abzuschließen und 
etwaige Modisikationen des Statuts oder Zusätze zu demselben zu akzeptiren. 
Auf dieses Komité gehen ebenfalls die Befugnisse über, welche das bis- 
herige Aachen-Gladbach-Neußer Eisenbahnkomité nach den in Folge seines 
Beschlusses vom siebenzehnten März achtzehn hundert vier und vierzig staltge- 
fundenen Aktienzeichnungen hatte. 
Zweitens. 
Es werden außerdem funfzehn Repräsentanten gewählt, für deren Wahl 
und Berathungsformen die im Paragraphen zehn des Statuts wegen des Ver- 
waltungsrathes enthaltenen Bestimmumgen gelten. 
Wenn in irgend einer Weise die Stelle Eines oder mehrerer Repräsen- 
-tanten vakant werden sollte, so können gleichwohl die übrigen, in welcher JZahl 
sie auch nach gehöriger Einladung versammelt sein mochten, verbindlich berathen 
und beschließen, oder Wahlen vollziehen, ohne Rücksicht auf die un Statut ent- 
haltenen entgegenstehenden Bestimmungen. Die Repräsentanten versammeln sich, 
wenn das Ke#ne ihnen Gegenstände zur Berathung oder Anträge zur Be- 
schlußnahme vorzulegen hat, und sie sind bevollmächtigt, verbindliche Beschlüsse 
für die Aktienzeichner zu fassen, ebenso wie Solches in Generalversammlungen 
der Aktienzeichner geschehen könnte. 
Insbesondere werden auch die Repräsentanten bevollmächtigt: 
(Nr. 53) a) Durch
	        
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