Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; dem Praͤsidenten des 
Hauptbank-DOirektoriums steht dabei kein Stimmrecht zu. 
Wenn bei einer Versammlung des Zentral-Ausschusses Sieben Mit- 
glieder nicht gegenwärtig sind und auch nicht herbeigerufen werden können, die 
zu fassenden Beschlüsse aber keinen Aufschub leiden, so ist diese Zahl von dem 
Vorsitzenden durch Zuziehung derjenigen Bankantheils-Eigner, welche bei der 
Wahl (F. 66.) die nächst meisten Stimmen hatten, zu ergänzen. Sind auch 
solche nicht vorhanden oder herbeizurufen, so geschieht die Erganzung vermit- 
telst Zuziehung anderer durch Wahl der anwesenden Ausschuß-Mitglieder zu 
bestimmender Bankantheils-Eigner. Die auf solche Weise Zugezogenen sind 
alsdann für diesen Fall stimmberechtigt. 
Das Protokoll uber die Verhandlungen und Beschlüsse der Versamm- 
lung wird von dem Vorsttzenden, zwei Ausschuß-Mitgliedern und dem Proto- 
kollführer unterzeichnet, und demnächst von dem Hauptbank-Direktorium dem 
Chef der Bank eingereicht. 
g. 72. 
Die Mitglieder des Hauptbank-Direktoriums wohnen den Versammlun- 
gen des Zentral-Ausschusses bei und nehmen an den Diskussionen desselben, 
nicht aber an den Abstimmungen Theil. 
g. 73. 
Die Mittheilungen zwischen dem Hauptbank-Direktorium und dem Zen- 
tral-Ausschusse, so wie zwischen dem letzteren und dem Chef der Bank, erfol- 
gen ohne förmlichen Schriftwechsel durch Vermittelung des Präsidenten des 
Hauptbank-ODirektoriums. 
g. 74. 
Die Wahl der Deputirten des Zentral-Ausschusses und ihrer Stellver- 
treter erfolgt mittelst verdeckter Stimmzettel für jede Stelle besonders. Gewählt 
isi nur derjenige, welcher die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mu- 
glieder erhalten hat. Wenn sich auch bei der zweiten Abstimmung eine ab- 
solute Stimmenmehrheit nicht herausstellt, so sind die beiden Kandidaten, welche 
die meisien Stimmen haben, auf eine engere Wahl zu bringen. Bei Stim- 
mengleichheit entscheidet das Loos. 
Dem Zentral-Ausschuß werden in jedem Monat die wöchentlich anzu- 
fertigenden Nachweisungen über die Diskonto-, Wechsel= und Lombardbestände 
bei der Hauptbank und in den Provinzen, über den Betrag der umlaufenden 
Banknoten und der vorhandenen Baarfonds, über die Höhe und den Wechsel 
der Depositen, über den An= und Verkauf von Gold und Silber, fremden 
Wechseln und öffentlichen Effekten, über die Vertheilung der Fonds unter die 
Komtoire u. s. w. zur Einsicht vorgelegt und zugleich die Ergebnisse der or- 
dentlichen und außerordentlichen Kassenrevisionen bei der Hauptbank wie bei den 
Jahrgang 1846. (Nr. 2759.) 66 Pro-
	        
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