Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Alle Wechsel, Giri, Akzepte, Geldanweisungen, Quittungen, Interimsscheine, 
Pfandscheine und sonstige Empfangsbekenntnisse und Verpflichtungen muͤssen 
von Zwei Vorstandsbeamten oder deren Stellvertretern unterschrieben sein. 
Wo gegenwärtig noch Ein Bankdirektor oder Bankkommissarius die Verwal- 
tung fuͤhrt, behaͤlt es bei der bestehenden Einrichtung sein Bewenden. 
. 104. 
Provinzialausschuß. 
Bei jedem Provinzial-Bankkomtoir soll, wenn sich eine hinreichende An- 
zahl geeigneter Bankantheils-Eigner am Sitze desselben vorfindet, ein Ausschuß 
von wenigstens 6 und höchstens 10 Mitgliedern bestehen. 
Es scheidet jährlich die Hälfte aus, das ersie Mal nach dem Loose, dem- 
nächst aber nach dem Alter des Eintritts. 
K. 105. 
Der Ausschuß wird von dem Chef der Bank aus einer doppelten Liste 
gewählt, die einerseits von dem Bankkommissarius, andererseirs von dem Zen- 
tralausschusse aus denjenigen Bankantheils-Eignern aufgestellt wird, welche am 
Sitze des Komtoirs oder in dessen unmittelbarer Naͤhe wohnhaft sind und 
wenigstens Drei Bankantheile besitzen. 
Einzelne Erledigungen im Laufe des Jahres werden auf gleiche Weise 
ersetzt, und findet auf die Gewaͤhlten die Besiimmung des §. 70. Anwendung. 
S. 106. 
Der Ausschuß tritt regelmaßig alle Monate unter dem Vorsitze des 
Bankkommissarius zusammen. Dieser theilt demselben eine allgemeine Ueber- 
sicht der Geschaͤfte des Komtoirs in dem verflossenen Monate, die Veraͤnderun- 
gen in der Geschaͤftseinrichtung und die von der Centralverwaltung ergangenen 
allgemeinen Geschaͤftsanweisnngen mit und schickt die in der Versammlung zu 
Protokoll gegebenen Antraͤge und Vorschlaͤge des Ausschusses mittelst Berichts 
an den Chef der Bank. 
Die Vorstandsbeamten wohnen den Versammlungen bei und nehmen an 
den Berathungen Theil. 
Ueber die Verhandlungen wird in der Versammlung ein Protokoll auf- 
genommen und von dem Bankkommissarius und Zwei Ausschußmitgliedern un- 
terzeichnet. 
K. 107. 
Die Bestimmungen des F. 80. finden auch auf die Mitglieder des Pro- 
vinzialausschusses Anwendung. 
g. 108.
	        
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