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scheid die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, so-
wohl für den Waaren-, als den Personentransport, sowie geder Ab-
ä4nderung dieser Tarife, desgleichen die Genehmigung und Abänderung
des Fahrplans vorbehalten;
4) die allgemein festgesetzten Bedingungen in Betreff der Benutzung der
Eisenbahnen für militairische Zwecke (Gesetzsammlung für 1843. S. 373.)
sollen auch auf die Bahn von Aachen nach Mastricht, soweit sie in Un-
serem Gebiete gelegen ist, und auf die Zweigbahn nach Kohlscheid An-
wendung sinden;
5) die Gesellschaft ist verpflichtet, den Anordnungen, welche wegen polizei-
licher Beaufsichtigung der bei dem Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter
getroffen werden, pünktlich nachzukommen, auch die durch diese Anord-
nungen, und durch Bestellung des polizeilichen Aufsichtspersonals entste-
henden Kosten zu tragen.
Auch wollen Wir ferner das Statut der Eingangs gedachten, in
Aachen gebilderen Aachen-Mastrichter Eisenbahngesellschaft, wie solches auf
Grund der in der Generalversammlung vom 14. 1845. nach Inhalt des
Uns vorgelegten Protokolles gefaßten Beschluͤsse in der Anlage festgestellt wor-
den ist, mit folgenden Maaßgaben:
Zu Art. 1., daß nicht blos das Preußisch-Rheinische Handelsgesetzbuch, son-
dern auch das Gesetz vom 9. November 1843. (Gesetzsammlung für 1843.
Seite 341. ff.) maaßgebend sein soll;
Zu Art. 3. und 4., daß zur Anlage anderer, als der im Art. 2. bemerkten
Zweigbahnen, sowie zur Betheiligung bei anderen Eisenbahnanlagen die Ge-
nehmigung des Staates erforderlich bleibt;
Zu Ark. 13., daß die Amortisation der in diesem Artikel gedachten Dokumente
nicht von der Direktion selbst, sondern auf Grund des von ihr veranlaßten
Aufgebots von der zuständigen Gerichtsbehörde auszusprechen ist;
Zu Art. 16., daß zum Reservefonds alljahrlich mindesiens 5 Prozent des
jahrlichen Reinertrages zu vereinnahmen sind, so lange der Bestand nicht
10 Prozent des gesammten Aktienkapikals erreicht, über diesen Betrag hin-
aus aber ein weiteres Ansammeln des Reservefonds nicht Statt finden soll;
Zu Art. 21., daß die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen
in der Allgemeinen Preußischen und in der Aachener Zeitung erscheinen, im
Falle des Eingehens einer dieser Zeitungen aber die Publikationen in der
andern Zeitung so lange genügen sollen, bis die nächste Generalversammlung
mit Genehmigung Unseres Finanzministers für die eingegangene Zeitung eine
andere bestimmt hat;
Zu Art. 29., daß bei Berufung außerordentlicher Generalversammlungen der
Gegenstand der Berathung in den Einladungen angedeutet werden muß;
Zu Art. 38., daß eine Ausnahme von der Regel, wonach kein Direktionsmit=
glied in direkter oder indirekter Weise Bauten oder Lieferungsgeschäfte für
ie Gesellschaft unternehmen, oder ihr Bangquter sein darf, überhaupt nicht
statthaft sein soll;
Zu Art. 46., daß die Direktion ihre Legitimation durch ein notarielles Attest
. zu