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(Nr. 2761.) Nachttaͤgliche Erklaͤrung, in Betreff der zwischen der Königlich Preußischen und
der Fürstlich Waldeck'schen Regierung im Jahre 1822. verabredeten Maaß-
regeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen. Vom
27. Oktober 1846.
De. Königlich Preußische und die Fürstlich Waldeckische Regierung sind
übereingekommen, den mittelst Erklärungen d. d. Berlin, den 9. November
und Arolsen, den 10. Oktober 1822. getroffenen Abkommen wegen Verhütung
der Forsifrevel in den Grenzwaldungen nachstehende Besiimmung hinzuzufügen:
„Wenn Unterthanen des einen Staates in dem Gebiele des anderen
Forstfrevel verübt haben und dieserhalb nach Maaßgabe des Abkommens
vom 2122. von den Gerichten ihres Heimathsstaates zur Unter-
suchung gezogen worden sind, so soll die Einziehung des Betrages der
wider sie erkannten Strafe und der etwa stattgehabten Gerichtskosten
demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt
und in welchem das Erkenntniß gefällt worden ist, und nur der Betrag
des Schadenersatzes und der Pfandgebühren, soweit letztere her-
gebracht sind, an die betreffende Kasse desjenigen Seaates abgeführt
werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.“
Gegenwärtige, im Namen Seiner Majestät des Königs von Preußen
und Ihrer Durchlaucht der Fürstin von Waldeck, Vormünderin und Regentin,
zweimal gleichlautend ausgefertigte nachträgliche Erklärung soll, nach erfolgter
gegenseitiger Auswechselung, Kraft und Wirksamkeit in den beiderseitigen Lan-
den haben und öffentlich bekannt gemacht werden.
Geschehen Berlin, den 27. Oktober 1846.
(I. S.)
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
Frh. v. Canitz.
W.pee Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinsiimmende,
von der Fürsilich Waldeckschen Regierung unter dem 16. d. M. r W*ß
Erklärung ausgewechselt worden ist, hiedurch zur öffenrlichen Kenneniß gebrachr.
Berlin, den 27. Oktober 1810.
Der Staats= und Kabinetsminister für die auswärtigen
Angelegenheiten.
Frh. v. Canitz.
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(Nr. 2762.)