Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr. 2762.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 28. Oktober 1846., betreffend einige Abaͤnderun- 
gen des Jolltarifs für die Jahre 1840—48. 
A.# Ihren Bericht vom 24. d. M. bestimme Ich, daß 
I. in Gemäßheit der unter den Regierungen der Zollvereins-Staaten ge- 
troffenen Vereinbarungen, an die Stelle der Positionen 2. a., 2. b. 1., 
5. h. und 22. der Zweiten Abtheilung des Zolltarifs vom 10. Oktober 
1815. die folgenden Besiummungen treten sollen: 
  
  
  
  
  
Meng. Abgabensäge zur an 
Benennung der Gegenstände. gobder ki verbte 
. zol- Eingang. Ausgang Bruttogew. 
— ung. * gang 
* I— 
21 a) Rohe Baumwolle .. .. ... .. .. . . .. 1 Str. rei 10 
b) Baumwollengarn, ungemischt oder 
gemischt mit Wolle oder Leinen: 
1) ungebleichtes, ein= und zwei- 18 in Fässern 
drähtiges und Watten. 1 Zr.6 V% in de ien- 
5 h) Fruchecer 7 in Ballen. 
1) in Blocken 1 Zir.frei3 4r 
2) gemahlen oder geraspellt4 Ztr 5 5 
22P Leinengarn, Leinwand und andere Lei- 
nenwaaren. 
a) Rohes Garn. « 
1)Maschincngcspinnsi.......... 1 Ztr. i 5 
2) Handgespinnt . . 1 Zt. 
b. Gebleichres oder gefaͤrbtes Garn.. 113tr. 3 13 in Kisten. 
) 3in . . .. . . . . 1 Zl. 6 in Ballen. 
5 Graue Packleimvand und Segeltuch 1 Zer. 20 
Jc#) Rohe (unappretirte) Leinwand, ro 10 
her Zwillich und Drillich 1 Zr. " 
Ausnahme. Rohe, ungebleichte Lein- 
wand geht frei ein. 
a. a. in Preußen: 
auf den Gränzlinien von Leobschütz bis 
Seidenberg in der Ober-Lausitz, von 
Heiligenstadt bis Nordhausen und von 
Herstelle bis Anholt nach Bleichereien 
oder Leinwandmärkten. 
  
  
  
  
  
  
  
  
(Nr. 2762.)
	        
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