Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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S. 4. 
Beim Dienstantritt ist das Gesindebuch der Diensiherrschaft zur Einsicht 
vorzulegen. Sollte das Gesinde die Vorlegung des Gesindebuchs verweigern, 
so steht es bei der Dienstherrschaft, entweder dasselbe seines Dienstes zu ent- 
lassen, oder die Weigerung der Polizeibehörde anzuzeigen, welche alsdann gegen 
das Gesinde eine Ordnungsstrafe bis zu 2 Rchlr. oder verhältnißmäßige Ge- 
fängnißstrafe festzusetzen hat. 
g. 5. 
Bei Entlassung des Gesindes ist von der Dienstherrschaft ein vollslän- 
diges Zeugniß über die Führung und das Benehmen desselben in das Gesinde- 
buch einzutragen. Schreibensunkundige haben mit dieser Eintragung eine glaub-= 
hafte Person zu beauftragen, welche diesen Auftrag mit ihrer Namensunter- 
schrift bescheinigen muß. Weigert sich eine Dienstherrschaft, dieser Verpflich= 
tung zu genügen, so ist sie dazu von der Polizeibehörde durch eine ihr vorher 
anzudrohende Geldstrafe von 1 bis 5 Rehlr. anzuhalten. 
S. 6. 
Wird ein Diensibote wegen eines Verbrechens bestraft, so hat die Unter- 
suchungsbehörde das Gesindebuch von demselben einzufordern und darin die 
erfolgte Bestrafung aktenmäßig einzutragen. 
G. 7. 
Geht ein Gesindebuch verloren, so wird die Polizeibehörde des Orts, woa 
das Gesinde dient, oder, wenn es zur Zeit diensilos ist, die Polizeibehörde des 
Orts, wo es zuletzt gedient hat, auf geschehene Anzeige und nähere Ermittelung 
der obwaltenden Umstande, die Ausfertigung eines neuen Gesindebuchs veran- 
lassen, in welchem der Verlust des frühern jedesmal ausdrücklich angemerkt 
werden muß. Die dadurch entstehenden Kosien sind von demjenigen einzuziehen, 
welcher den Verlust verschuldet hat. 
. 8. 
Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugniß ertheilt worden ist, 
kann auf die Ausfertigung eines neuen Gesinkebuchs antragen, wenn er nach- 
weist, daß er sich während zweier Jahre nachher tadellos und vorwurfsfrei 
geführt habe. 
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Ist die Ausfertigung eines neuen Gesindebuchs nothwendig, weil in dem 
bisherigen bereits sechs Zeugnisse eingetragen sind, so kann das Gesinde ver- 
langen, daß das bisherige Gesindebuch dem neuen vorgeheftet werde. u 
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