Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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(Nr. 2764.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29. September 1846., betresfend das Perfahren 
bei öffentlichen Bekanntmachungen aus Veranlassung eines Auflaufs oder 
Tumults, bei welchem die bewaffnete Macht eingeschritten oder in An- 
spruch genommen ist. 
ur Wahrung der obrigkeitlichen Autorität bei den zur Unterdrückung von 
Unruhen oder in Folge derselben zu ergreifenden Maaßregeln, bestimme Ich 
auf den Bericht des Staatsministeriums vom 26. d. M. Folgendes: 
1) Oeffentliche Bekanntmachungen aus Veranlassung eines Auflaufs oder 
Tumultes, bei welchem das Einschreiten der bewaffneten Macht eingetre- 
ten oder in Anspruch genommen ist, sind ausschließlich von der dazu be- 
fugten Militair= und Zivilbehörde zu erlassen. 
2) Die Befugniß zu bffentlichen Bekanntmachungen sleht in solchen Fal- 
len zu: 
a) 4#m Gouverneur oder Kommandanten, in deren Ermangelung dem 
obersten Militairbefehlshaber am Orte und dem ersten #wilverwol= 
tungsbeamten, zu dessen Ressort die Handhabung der Polizei am 
Orte gehört; 
b) den diesen dienstlich vorgesetzten Beamten und Behörden. 
3) Bekanntmachungen anderer unmittelbarer oder mittelbarer Beamten oder 
Behörden dürfen nur unter Einverständniß der zu 2 à. genannten Be- 
amten oder der Vorgesetzten der letzteren erlassen werden. 
4) Sobald aus Veranlassung eines Auflaufs oder Tumults, bei welchem 
die bewaffnete Macht eingeschritten oder in Anspruch genommen ist, amt- 
liche Bekanntmachungen erlassen worden, sind vor Pudbkkallon des rechts- 
kräftigen Erkenntnisses alle Veröffentlichungen, welche denselben wider- 
sprechen oder in der Darsiellung des Sachvethälenes über den that- 
sächlichen Inhalt jener Bekanntmachungen hinausgehen, zum Druck nicht 
zu verstatten. 
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Groß-Tinz, den 29. September 1846. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
 
	        
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