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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNJNr. 38.
(Nr. 2706.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 11. Oktober 1846., betreffend den Ansatz der
gerichtlichen Kosten für das in den 9§6. 16. u. folg. der Verordnung vom
4. März 1834. (Gesetzsammlung Seite 31.) vorgeschriebene Prioritäts-
verfahren in der Exekutionsinstanz zwischen mehreren Gläubigern über die
in Beschlag genommenen laufenden Besoldungen, Dienstemolumente u. s. w.
ur Beseitigung der Zweifel, welche bei den Gerichtsbehörden über den An-
satz der gerichtlichen Kosten für das in den #. 10. u. f. der Verordnung vom
4. März 1834. vorgeschriebene Prioritätsverfahren in der Exekutionsinstanz
zwischen mehreren Gläubigern über die auf ihren Antrag in Beschlag genom-
menen laufenden Besoldungen, Dienstemolumente, Wartegelder, Pensionen, Fi-
deikommiß= oder Lehnsnutzungen und andere an die Person des Schuldners
hebundene Einkünfte entstanden sind, bestimme Ich, nach Ihrem Vorschlage,
was folgt:
1) GEa der Gebühren für die einzelnen gerichtlichen Geschafte, so weit
solche die Einziehung der Aktivmasse, die Annahme, Verwaltung und
Herausgabe der zum gerichtlichen Depositum gekommenen Gelder, die
Notirung der daraus zu befriedigenden Gläubiger, die Verhandlungen
mit dem Gemeinschuldner und die alljährlich zu veranlassende Distridu-
tion der Masse umfassen, sind nachstehende Prozentsätze von der jahrlich
zu vertheilenden Masse zu berechnen und aus derselben zu entnehmen,
und zwar:
von einem Betrage der Masse bis 50 Rthlr. einschließlich 5 Proz.
von demhöheren Betrage der Masse bis 5600 = - 4
1000
3
2000 2
- - - - - 5000 1
von dem Betrage derselben über 5000 4
das angefangene Hundert immer für voll berechnet.
2) Neben diesen Prozentgeldern können nur noch Schreib= und Kalkulatur-
ebühren, sowie alle baare Auslagen der Gerichte angesetzt und aus der
Masse erhoben werden. Wenn jedoch die jährlich zu verkheilende Masse
Jahrgang 1846. (Nr. 2760—2767.) *71 den
Ausgegeben zu Berlin den 25. November 1846.