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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stagten.
NNr. 39.
(Nr. 2770.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26. September 1846., den in den Preußischen
Strafgesetzen gemachten Unterschied bei Verbrechen und Vergehen gegen das
diesseitige oder fremdherrliche Münzregal betreffend.
Ur.r Bezugnahme auf das zwischen den Staaten des Zollvereins am
21. Oktober 1845. abgeschlossene Münzkartel und zur Erfüllung der nach den
Artikeln 1. und 4. desselben übernommenen Verpflichtungen, besimme Ich auf
Ihren Antrag in dem Berichte vom 7. d. M., daß für die Dauer des gedach-
ten Münzkartels in Beziehung auf diejenigen Staaten, mit welchen letzteres
abgeschlossen ist, der in den Preußischen Strafgesetzen gemachte Unterschied zwi-
schen inländischem und ausländischem geprägten und Papiergelde, sowie zwischen
inländischen und ausländischen Papieren der im Artikel 1. des Münzkartels
bezeichneten Art wegfallen und ein gegen das Münzregal eines der vorgedach-
ten Staaten gerichtetes oder an den bezeichneten Papieren eines dieser Staaten
begangenes Verbrechen oder Vergehen eines diesseitigen Angehörigen eben so
bestraft werden soll, als wenn dasselbe gegen das diesseitige Münzregal gerichtet
oder an inländischen gleichartigen Papieren begangen wäre. Dieser Mein
Befehl ist gleichzeitig mit dem Münzkartel vom 21. Oktober 1845. durch die
Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Breslau, den 26. September 1846.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister, General der Infanterie v. Thile, Uhden,
Frh. v. Canitz und v. Duesberg.
Jahrgang 1846. (Nr. 2770.) 72 Muͤnz-
Ausgegeben zu Berlin den 30. November 1846.