Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, und 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg und Gotha: 
Den Großherzoglich Süchsischen Geheimen Negierungsralh Gustav 
Thon, Ritter erster Klasse des Großherzoglich Sächsischen Hausordens 
vom weißen Falken 2c.; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig: 
Hoöchstihren Finanzdirektor August von Geyso, Ritter des Herzoglich 
Braunschweigischen Ordens Heinrich des Löwen; 
Seine Hoheit der Herzog von Nassau: 
Höchstihren Joll-Direktionsrath Philipp Scholz; 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Schleitz, und 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß-Lobenstein und Ebersdorf: 
Den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Regierungsrath Gustav Thon; 
Der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
Den Senator Karl Emil Coester; 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifkation, folgen- 
des Münzkartel abgeschlossen wurde: 
Artikel 1. 
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Angehörigen wegen 
eines, gegen das Münzregal eines anderen Vereinsstaates — sei es in Bezug 
auf die von demselben geprägten Münzen, oder in Bezug auf das von ihm 
ausgegebene Papiergeld — unternommenen oder begangenen Verbrechens oder 
Vergehens, oder wegen der Theilnahme an einem solchen Verbrechen oder Ver- 
gehen, eben so zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, 
als wenn das Verorechen oder Vergehen gegen das eigene Münzregal gerich- 
tet waͤre. 
Artikel 2. 
Die kontrahirenden Staaten übernehmen ferner die Verpflichtung, die in 
(Tr. 2770.) 72 * ihrem
	        
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