Contents: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

508 IV. 6. G. über die Zuständigkeit 1. Aug. 83. 
1. Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer als ein geschlossenes 
anzusehen ist (§. 4 a. a. O.) 10); 
2. Klagen der Fischereiberechtigten oder Fischereigenossenschaften auf 
weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung von Fischerei- 
berechtigungen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fang 
mittel oder ständiger Fischereivorrichtungen gerichtet sind (§. 5 
Ziffer 2 a. a. O.). 
XV. Titel. 
Jagdpolizeiw). 
§. 103. In Jagdpolizeisachen beschließt, soweit die Beschlußfassung 
nach bestehendem Rechte den Verwaltungsbehörden zusteht, unbeschadet der 
nachfolgenden Bestimmungen, der Landrath, in Stadtkreisen die Ortspolizei- 
behörde 110). 
Gegen Beschlüsse dieser Behörden, durch welche Anordnungen wegen 
Abminderung des Wildstandes getroffen oder Anträge auf Anordnung oder 
Gestattung solcher Abminderung abgelehnt werden, findet statt der allgemeinen 
Rechtsmittel innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuß 
statt. Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig 111). 
§. 104. Der Kreisausschuß, in Stadtkreisen der Bezirksausschuß, be- 
schließt, soweit die Beschlußfassung nach bestehendem Rechte den Verwaltungs- 
behörden zusteht, 
1. über die Genehmigung zur Bildung mehrerer für sich bestehender 
16) Dazu gehört, daß die Polizei als 
Partei betheiligt ist u. für das Nicht- 
geschlossensein eintritt UO V. 1. Okt. 91 
(XXII 277). 
1%) Ueber die Jagdpolizei erging für 
die älteren Provinzen das Jagd PolG. 
7. März 50 (GS. 165), das in Schl.= 
Holstein eingeführt G. 1. März 73 (GS. 
27) § 7 u. in den Gesetzen für Lauenburg 
17. Juli 72 (Wochen Bl. 215) u. Nassau 
30. März 67 (GS. 426) im Wesentlichen 
wiedergegeben ist; besondere Gesetze be- 
stehen für Hannover (Jagd O. 11. März 
59 hann. GS. 1 159), für die vormals 
kur-, großherzoglich u. landgräflich hessischen 
u. bayrischen Gebiete u. für Hohenzollern 
(Jagd O. 10. März 02 GS. 33). Diese 
Gesetze sind ergänzt bezüglich der Jagd- 
bezirke durch G. 29. April 97 (GS. 117) 
u. 7. Aug. 99 (GS. 151), der Jagd- 
scheine 31. Juli 95 (G S. 304), des Wild- 
schadens (außer Hannover u. Kurhessen) 
11. Juli 91 (GS. 307) nebst BGB. 
§ 835 u. EG. Art. 69—71 u. der Schon- 
zeiten Anm. 118. Weitere Ergänzungen 
  
bringt das ZustG. in Titel XV, be- 
züglich der regelmäßigen Zuständigkeit 
§ 103 Abs. 1, der Abminderung des 
Wildstandes das. Abs. 2, der Jagdbezirke 
E e — u. der Schonzeiten § 107, 
108. 
110) Die Jagdpolizei übt der Landrath 
aus UO. 17. März 81 (VII 246), auch 
in Nassau 19. Okt. 98 (Pr. VerwBl. 
XX 125). Gegen seine Verfügungen — 
soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen oder 
vermöge der Kommunalaussicht über die 
der Gemeindebehörde obliegende Ver- 
waltung der gemeinsamen Jagdbezirke er- 
gehen — finden die allgemeinen Rechts- 
mittel (LVG. § 127—130) statt. 
in) Die Anordnungen erfolgen laut 
JPolG. § 23, 24, G. f. Lauenburg § 26, 
27, Hannover § 25, Kurhessen G. 7. Sept. 
65 (kurh. GS. 571) § 26, Nassau § 25, 
26, 28 u. Hohenzollern § 20, 21 auf 
Antrag, in den vorm. bayrischen, groß- 
herzoglich u. landgräflich hessischen Theilen 
auch von Amtswegen.
	        
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