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(Nr. 2776.) Bekanntmachung über die Allerhoͤchste Bestaͤtigung des Statuts des Sterbe-
kassen-Vereins fuͤr die Justizbeamten im Departement des Koͤniglichen
Ober-Landesgerichts zu Marienwerder. Vom 20. November 1846.
D. Königs Majestät haben durch nachfolgende Allerhöchste Kabinetsorder:
Ich will auf Ihren Bericht vom 5. d. M. das zurückerfolgende Statut
des Sterbekassen-Vereins für die Justizbeamten im Marienwerderschen
Ober-Landesgerichtsbezirk hiermit genehmigen und diesem Vereine in seinen
gerichtlichen Angelegenheiten die Sportelfreiheit in soweit bewilligen, als
solche den öffentlichen Armenanstalten gesetzlich zusteht.
Erdmannsdorf, den 18. September 1840.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und Uhden.
das Statut des Sterbekassen-Vereins für die Justizbeamten im Departement
des Königlichen Ober-Landesgerichts zu Marienwerder zu besiätigen geruht,
dessen V. 9. wörtlich dahin lautet:
„Ueber die Versicherungssumme wird ein besonderer Rezeptionsschein aus-
gestellt. Eine Zession, Verpfändung oder Beschlagnahme desselben ist
aber unzulässig und für den Verein nicht verbindend. Die Quittungen
über die gezahlten Beiträge müssen bei diesem Rezeptionsscheine aufbe-
wahrt bleiben.“
Berlin, den 20. November 1846.
Der Minister des Innern. Der Justizminister.
v. Bodelschwingh. Uhden.
(Nr. 2777.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. November 1846., die Ernennung des Ge-
heimen Ober-Finanzraths Costenoble zum fünften Mitgliede des durch
#. 42. der Bankordnung vom 5. Oktober d. J. neu organisirten Bankku-
ratoriums und die Aufsicht der durch die Allerhöchste Kabinetsorder vom
10. Juli d. J. gebildeten Immediatkommission über die Anfertigung der
nach der Bankordnung auszugebenden Banknoten betreffend.
J% ernenne hiermit den Geheimen Ober-Finanzrath Costen oble zum fünf-
ten Mitgliede des durch §. 42. der Bankordnung vom 5. v. M. neu orga-
nisirten Bankkuratoriums. — Zugleich besiimme Ich, daß die durch Meinen
Befehl vom 16. Juli d. J. gebildete Immediatkommission die Aufsicht über
die Anfertigung der nach der Bankordnung vom 5. v. M. auszugebenden Bank-
noten in derselben Weise führen soll, wie ihr solche durch jenen Befehl in Be-
zug auf die nach der Order vom 11. April d. J. auszugebenden Banknoten
nbritragen ist. — Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu
machen.
Charlottenburg, den 27. November 1846.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsminister Rother.