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kannt gemachten Bundesbeschluͤssen vom 18. August 1825. und vom 13. Fe-
bruar 1829. wegen der den vormals reichsständischen Häusern beizulegenden Titel
und zu den daselbst mit abgedruckten Verzeichnissen der Fürstlichen und Graf-
lichen Häuser, auf welche die ebengedachten Beschlüsse Anwendung finden. Als
ein solcher Nachtrag wird derselbe mit der Maaßgabe, daß er weder auf den
jetzigen fabtischen Besitzer der Aldenburg-Bentinckschen Familien-Fideikommiß-
güter und dessen Brüder, noch auf seine und ihre Nachkommen Anwendung
findet, zufolge des Allerhöchsten Befehls vom 15. September d. J. zur allge-
meinen Kenntniß und Nachachtung gebracht.
Berlin, den 5. Dezember 1846.
Das Staatzsministerium.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny.
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Uhden. Frh. v. Canitz.
v. Düesberg.
(Nr. 2779.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Neu-Stettiner
Kreigobligationen zum Betrage von 97,000 Rthlr. Vom 23. Oktober 1846.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von
Preußen 2c. c.
Nachdem von den Neu-Stektiner Kreisständen die Aufbringung der zur Er-
bauung einer Chaussee von Flederborn über Neu-Stettin und Bärwalde nach
der Belgarder Kreisgränze in der Richtung auf Polzin außer den Staats= und
Provinzlalzuschüssen erforderlichen Mittel um Wege eines Anlehns beschlossen,
dieser Feschiun von Uns genehmigt worden, und die zum Abschluß dieses Dar-
lehns bevollmächtigte kreisständische Kommission darauf angetragen hat, zu
diesem Behufe auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen versehene Kreis-
Obligationen zum Betrage von 97,000 Rchlr., geschrieben: Sieben und Neunzig
Tausend Thalern, ausstellen zu dürfen, wollen Wir, da sich bei diesem Antrage
weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern ge-
funden hat, in Gemäßheit des H. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen
Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber
enthalten, zur Ausstellung von 194, geschrieben: Ein Hundert und Vier und
Neunzig Stück Neu-Stektiner Kreisobligationen, eine jede zu 500 Rrchlr., ge-
schrieben: Fünf Hundert Thalern, welche nach anliegendem Schema Nr. 1. bis
194. auszustellen, mit drei und ein halb Prozent sehruch zu verzinsen und aus
dem von dem Kreise aufzubringenden Tilgungsfonds nach der durch das Loos
bestimmten Folgeordnung, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium
Unsere Landesherrliche Cnehmigugg mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß
ein jeder Inhaber dieser Obligacionen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die