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die Ueherragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
efugt ist.
Durch vorstehendes Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen in
keinerlei Weise eine Gewährleistung Seitens des Staates übernommen.
Gegeben zu Sanssouci, den 23. Oktober 1846.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Bodelschwingh. v. Düesberg.
Neu-Stettiner Kreisobligation.
Lit. 4.
Die siändische Kommissson für den Chausseebau des Neu-Stettiner Krei-
ses bekennt auf Grund des Allerhöchst bestätigten Kreistagsbeschlusses vom
9. September 1843. sich Namens des Kreises durch diese für jeden Inhaber
gültige Verschreibung zu einer Schuld von
„Fünf Hundert Thalern Preußisch Kurant“
nach dem Münzfuße von 1764., welche gegen Leistungen für den Neu-Stetti-
ner Kreis kontrahirt werden.
Die Bezahlung geschieht allmalig aus einem zu diesem Behuf gebilde-
ten Tilgungsfonds von jährlich vier Prezent des Kapitals. Die Folgeordnung
der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos beslünmt.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital nach der deshalb
ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird es in halbjähr-
sichen Terminen von heute ab gerechnek, mit drei und ein halb Prozent in glei-
cher Münzsorte mit jenem verzinst.
Die Ausbezahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße
Rückgabe der hiermit ausgegebenen Zinsscheine und dieser Schuldverschreibung.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zur Urkund haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter-
schrift ertheilt.
Neu-Stettin, den ten 1846.
Die ständische Kommission
für den Chausseebau im Neu-Stettiner Kreise.
Mit diesen Obligationen sind fünf Jins-
Kupons von Nr. 1 — 5. mit der Unterschrift
des hierunter verzceichneten Land thoe ausgegeben,
deren Rückgabe bei früherer Einlösung des Ka-
pitals mit der Schuldverschreibung erfolgt.
79—2780.) (Nr. 2780.)