Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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eine berathende Stimme hat, und insbesondere auch bei der Anstellung der 
uͤbrigen Gesellschaftsbeamten, Techniker und des Dienstpersonals vorgaͤngig zu 
hoͤren ist. 
Der Spezialdirektor unterzeichnet, vorbehaltlich der im Artikel fuͤnf und 
vierzig enthaltenen Bestimmungen, Namens der Direktion, ohne daß es der 
Mitunterschrift eines Direktionsmitgliedes beduͤrfte, fuͤr die laufenden Geschaͤfte, 
welche als Ausfuͤhrung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Be- 
schluͤsse oder abgeschlossenen Vertraͤge zu betrachten sind; doch soll seine Unter- 
schrift bei Verfuͤgungen uͤber die Fonds der Gesellschaft oder fuͤr Rechnung der 
letztern auf Banquiers oder auf Namen lautenden Schuldtiteln allein nicht aus- 
reichen, wenn die Summe zwei Tausend fuͤnf hundert Thaler Preußisch Kurant 
oder vier Tausend vier hundert Gulden Niederländisch Kurant übersteigt. Die 
Kontrollkommission kann diese Summe, wenn wenigstens sieben ihrer Mitglieder 
beistimmen, auf fuͤnf Tausend Thaler Preußisch Kurant oder acht Tausend acht 
hundert Gulden Niederlaͤndisch Kurant feststellen. 
Der Spezialdirektor hat eine nicht unter fuͤnf Tausend Thaler Preußisch 
Kurant oder acht Tausend acht hundert Gulden Niederländisch Kurant betra- 
gende Kaution zu leisten. Seine Besoldung soll von dem Zeitpunkte der Di- 
videndenverkheilung an zum Theil in einer Tantième vom Reinerrage bestehen. 
Artikel 52. 
Es können Stellvertreter des Spezialdirektors angestellt oder auch andere 
Beamten zeitweise mit seinen Funktionen beauftragt werden. 
Artikel 53. 
Der Spezialdirektor und seine Stellvertreter dürfen keine Handelsgeschäfte 
betreiben, keine ihnen nicht durch das Gesetz gebotenen Funktionen in der Kom- 
munalverwaltung wahrnehmen und nicht an der Verwaltung von andern Kor- 
porationen, Instituten und anonymen Gesellschaften Theil nehmen, als wenn es 
vorgängig von der Direktion und von der Kontrollkommission genehmigt wird. 
Artikel 54. 
Welches auch die Bestimmungen der Verträge über die Anstellung des 
Spezialdirektors, seiner Stellvertreter, der oberen Techniker, der Kondukteure 
einzelner Bausektionen und einzelner großen Bauten und der Chefs oder Vor- 
steher der Hauptabtheilungen der Betriebsverwaltung und der Bahnunterhal- 
tung sein mögen, so verbleibt der Direktion das Recht, jeden der genannten 
Beamten oder Techniker wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit oder aus mora- 
lischen Gründen vermittelst eines, nach Arkikel drei und siebenzig gefaßten Be- 
schlusses vorläufig vom Dienste zu suspendiren, auch auf die GEml eun bei der 
Kontrollkommission anzutragen. 
Die Entlassung kann sodann von der Kontrollkommission mit keiner ge- 
ringeren Majorität als wenigstens sieben Stimmen ausgesprochen werden. 
Vor diesem Ausspruche wird der betreffende Beamte oder Techniker, in sofern 
er sich nicht entfernt hat, zur schriftlichen oder mündlichen Vertheidigung vor 
der Komrollkommission aufgefordert. Di 
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