Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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Artikel 20. 
akeit Beschluͤsse zu Abaͤnderungen in dem Statut beduͤrfen zu ihrer Guͤl- 
tigkeit: 
a) des Beitritts von wenigstens zwei Dritteln der Stimmen, welche in der 
Generalversammlung an der Abstimmung über den desfallsigen Beschluß 
Theil nahmen; 
b) der landesherrlichen Bestätigung. 
Außerdem hat die Orrektion bei Berufung der Generalversammlung, 
welche die beabstchtigten Abänderungen beschließen soll, diese letztern anzu- 
euten. 
Artikel 21. 
Die in diesem Statut vorgeschriebenen oder vorgesehenen Bekanntma- 
chungen oder öffentlichen Aufforderungen sind genügend in Beziehung auf die 
dabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in einem Mastrichter und einem 
Amsterdamer Journal erschienen sind. 
Artikel 22. 
Soweit nicht besondere Festsetzungen in diesem Statut oder in der lan- 
desherrlichen Konzession über die Verhälenisse der Gesellschaft zum Staate ent- 
halten sind, bestimmen sich dieselben in den Niederlanden nach den allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften. 
Artikel 23. 
Die von der, nach den transitorschen Beslimmungen bestehenden provi- 
sorischen Direktion der Gesellschaft umer Zusiummung der provisorischen Kon- 
trollkommission, akzeptirten Bedingungen, welche die Staatsregierung bei Voll- 
ziehung der Kangef slon vorschreiben möôchte, sind für die Gesellschaft bindend. 
Zweiter Titel. 
Die Generalversammlung. 
Artikel 24. 
Nur diejenigen Aktionaire sind stimmberechtigt, welche fünf oder mehr 
nach Nummern bezeichnete Aktien nach den Büchern der Gesellschaft wenigstens 
während vier Wochen vor der Generalversammlung besitzen und kurz vor der 
Letztern den unveränderten Besitz dieser Aktien der Oirektion nachweisen. So 
lange nicht der Fanze Nominalbetrag der Aktien bezahlt ist, wird der Uebertrag 
derselben in den beiderlei Arten bewirkt, welche der Artikel zwei und vierzig 
des Niederlandischen Handelsgesetzbuches vorschreibt. 
Zu dem Ende müssen diejenigen Aktionaire, welche nach Statt gefunde- 
nem Wechsel des Besitzes das Stimmrecht in Anspruch nehmen wollen, die 
Einschreibung des Besitzes in die Bücher der Gesellschaft Aeeiig veranlassen; sie 
erfolgt bei der Direktion auf schriftliches Ersuchen gegen orzeigung der Mtten 
(Nr. 2678.) * oder
	        
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