Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

In besonderen Faͤllen kann die Kontrollkommission von den vorstehenden 
Verfuͤgungen Ausnahmen gestatten. 
Artikel 39. 
Jedes Direktionsmitglied kann, nachdem es brieflich zur Abgabe der 
geeigneten Erklaͤrungen aufgefordert worden ist, durch die Kontrollkommission 
vorldusig außer Funktion gesetzt werden, wenn ihrem desfallsigen Beschlusse 
wenigsiens sechs ihrer Mitglieder beitreten. 
Die Kontrollkommission ist alsdann verpflichtet, bei der nä#chsten Gene- 
ralversammlung auf die Entlassung dieses Direktionsmitgliedes anzutragen. 
Wenn die Versammlung diesen Antrag verwirft, so ist dadurch die vor- 
läufige Suspension vom Diensie von selbst aufgehoben. 
Artikel 40. 
Abgesehen von den im vorigen Artikel enthaltenen Bestimmungen ist die 
Generalversammlung berechtigt: 
a) zu beschließen, daß eine neue Wahl für sämmtliche Direktionsmitglieder 
Scatt finden solle; 
b) die Entlassung einzelner Direktionsmitglieder auszusprechen. 
Artikel 41. 
Die Direktion erwäahlt jährlich aus ihrer Mitte einen Präsidenten und 
einen Wizepräsidenten, welcher Letztere die Funktion des Erstern in Verhinde- 
rungsfällen wahrnimmt. 
Artikel 42. 
Die Direktion versammelt sich auf Berufung des Präsidenten oder des 
Spezialdirektors, oder auch auf Verlangen von zwei Dirckkionsmitgliedenn. 
In den Einladungen zu den Versammlungen werden die zu berathenden 
Gegensiande summarisch angegeben; solche, bei welchen dies unterlassen ist, sind 
bis zur nächsten Versammlung zu vertagen, in sofern dies von wenigstens zwei 
Mitgliedern verlangt wird. 
Artikel 43. 
Vorbehaltlich der im vierten Titel enthaltenen entgegenstehenden Bestim- 
mungen müssen wenigstens drei Mitglieder zur Fassung gültiger Beschlüsse kon- 
kurriren. Die Stimmenmehrheit entscheidet dabei, und wenn diese nicht erreich- 
bar ist, giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Ueber die Ver- 
sammlungen der Direktion wird Protokoll geführr, welchetz von den anwesenden 
Mitgliedern zu unterschreiben ist. Die bei den Berathungen vorkommende Mei- 
nungsverschiedenheit wird auf Verlangen motwirt ausgedrückt; die Minorität 
kann dies auch durch ein dem Protokolle beizufügendes Separatvotum thun. 
Artikel 44. 
Zur Wereinfachung der Verwaltung können während der Bauzeit und 
auch, soweit es thunlich ist, in der Folgezeit manche Fumktionen der Direktion 
(Nr. 2676.) ein-
	        
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