Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1846. (37)

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k) Die Eimichtung des Eisenbahnbetriebs; 
1) Die Auschaffung des Eisenbahn-Betriebsmaterials; 
m) Die Annahme Banquiers der Gesellschaft, so wie der Belauf des 
ihnen zu gewährenden oder von ihnen zu nehmenden Kredits; 
Mn) Die Grundsätze des Betriebs und der Verwaltung der im Arrikel fünf 
bezeichneten Steinkohlenwerke. 
Artikel 69. 
Nachdem über die im vorigen Artikel bezeichneten Gegenstände von der 
gemeinschaftlichen Direktion beschlossen worden ist, wird die weitere Ausführung 
der Beschlüsse auf Preußischem Gehiete der Direktion zu Aachen, und auf 
iederlaändischem Gebiete der Direktion zu Mastricht überlassen. Ausnahmen 
von dieser Regel, so wie auch besondere Bestimmungen über solche Geschäfes= 
egenstände, welche nicht nach der Landesgebietsverschiedenheit zu trennen sind, 
ann die gemeinschaftliche Direktion, mit Beistimmung von wenigstens sleben 
Mitgliedern, beschließen. 
Artikel 70. 
Der gemeinschaftlichen Direktion wird die im Artikel vier und vierzig 
bezeichnete Uebertragung besonderer Funktionen an einzelne Direktionsmitglieder 
vorbehalten. 
Einer solchen Uebertragung müssen wenigstens sieben Direktionsmitglie- 
der beistimmen. 
Es können, mit Beistimmung von wenigstens acht Direktionsmitgliedern, 
auch die im Anikel acht und sechszig sub e, g. h, i, k der gemeinschaftlichen 
Direktion vorbehaltenen Beschlüsse einem einzelnen Mitgliede oder auch der Di- 
rektion einer der beiden Gesellschaften übertragen werden. 
Artikel 71. 
Jede Ueberrragung besonderer Funktionen an ein einzelnes Dircktions- 
Mitglied oder an eine einzelne Direktion der beiden Gesellschaften kann von 
der gemeinschaftlichen Direktion allzeit durch einen, nach Artikel sieben und 
sechszig gefaßten Beschluß widerrufen werden. 
Artikel 72. 
Zum Arrikel ein und fünfzig wird bestimmt, daß der Spezialdirektor 
für beide Gesellschaften angesteltt wird, und folglich bei den beiderseitigen Di- 
rektionen fungirt, und daß er in einer der beiden Städte Aachen und Mast- 
richt sein gesetzliches Oamizil, jedoch in der andern ein gewähltes, zur Aus- 
übung seiner Funkkionen haben foll. 
Diese Bestimmung ist auf die nach Artikel zwei und fünfzig etwa anzu- 
stellenden Stellvertreter des Spezialdirekrors anwendbar. 
(M.. 2678.) Ar-
	        
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