Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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(Nr. 2803.) Bestatigungsurkunde vom 29. Januar 1847., betreffend die Erhöhung des 
Anlagekapitals der Berlin-Stettiner Eisenbahngesellschaft durch Emission 
von 600,000 Rthlr. neuer Stammaktien und Bestatigung des Nachtrags 
zum Statute dieser Gesellschafe. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem die Berlin -Stettiner Eisenbahngesellschaft nach Inhalt der Uns 
vorgelegten Verhandlung der Generalversammlung vom 28. Mai 1846. be- 
schlossen hat, 
1) daß die nach Unserer Order vom 11. Oktober 1844. (Gesetzsammlung 
für 1845. S. 423.) zum Betrage von einer halben Million Thaler zu 
kreirenden Aktien, die dazu bestimmt waren, die nach Unserem Priile- 
gium vom 13. Februar 1343. (Gesetzsammlung für 1843. S. 96.) aus- 
zugebende halbe Million Thaler in Prioritätsobligationen zu tilgen, zu 
iesem Zwecke nicht verwendet, sondern die letztgedachte Schuld fortbe- 
stehen bleiben soll; 
2) daß zur Vervollständigung des Anlagekapitals der Haupt= und der 
Zweigbahn des aus 4,224,000 Rthlr. Srammaktien und 500,000 Rthlr. 
Prioritätsobligationen bestehende Gesellschaftskapital um 600,000 Rthlr. 
durch Ausgabe von Stammaktien erhöht werden soll, - 
wollen Wir, unter Aufhebung Unserer Order vom 11. Oktober 1844., das 
Fortbestehen der, nach Unserem Privilegium vom 13. Februar 1843. emirtirten 
Obligationen im Betrage von 500,000 Rthlr., sowie die beantragte Erhöhung 
des Gesellschaftskapitals durch Emisston von 600,000 Rthlr. neuer Stamm- 
Aktien, unbeschadet der den vorgedachten Obligationen zustehenden Rechte, hier- 
durch genehmigen. 
Zugleich ertheilen Wir, nachdem von der Berlin-Stettiner Eisenbahn- 
Gesellschaft in der Generalversammlung vom 28. Mai 1846. die Abänderung 
der . 31. bis 39. 45. Nr. 5 àuA., 47. 48. 49. 51. und 52. Nr. 5. ihres von 
Uns unter dem 12. Oktober 1840. bestätigten Scatuts beschlossen worden ist, 
den, in der anliegenden notariellen Urkunde vom 26. Juni 1846. zusammen- 
gestellten abändernden Bestimmungen hiermit Unsere Genehmigung. 
Die gegenwärkige Urkunde ist nebst der Anlage durch die Gesetzsammlung 
bekannt zu machen. 
Gegeben Berlin, den 29. Januar 1847. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Uhden. v. Düesberg. 
Nach-
	        
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