Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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jahrigen Dienstzeit aus. Die ausscheidenden Mitglieder sind indessen so- 
fort wieder wählbar. 
g. 8. 
Zur Sicherung der Beschlusfáhigkeit des Verwaltungs-Raths soll, 
wenn seit der letzten ordentlichen General-Versammlung mehr als ein Drit- 
tel der Mitglieder ausgeschieden sein sollte, dann sofort durch eine zu- 
sammenzuberufende außerordentliche General-Versammlung die Ergän- 
zung der ausgeschiedenen Mitglieder bewirkt werden. 
K. 9. 
Sobald dieser Nachtrag gesetzliche Kraft erlange, rücken von den 
vorhandenen bisherigen siellvertretenden Mitgliedern diejenigen drei in 
die Zahl der wirklichen Mitglieder ein, welche bei ihrer Erwählung die 
rößte Stimmen-Majoritat erhalten haben. Der vierte Stellvertreter 
Sceider gänzlich aus. 
S. 10. 
zu C. 49. Auswärtige Mitglieder des Verwaltungs-Raths, welche bei ihren 
Reisen & den Versammlungen die Eisenbahn nicht benutzen können, er- 
halten Schnellpostsätze vergütigt. 
§. 11. 
zu § 52 ad 5. Die Einladungen zu den General-Versammlungen erläßt der 
Verwaltungs-Rath. 
* 
zu §. 45 à 5 a. Den Gesellschafts-Vorständen wird die Befugniß eingerdumt, 
dem Spezial-Direktor und ersten Bau-Beamten der Gesellschaft eine 
ension zu bewilligen, welche die Größe des Pensionsverhältmisses der 
agistraks-Mitglieder bei ihrer Nicht-Wiederwahl jedoch nicht über- 
steigen und welche erst bewilligt werden darf, wenn der betreffende 
Beamte 7 Ablauf der ersten fünfjährigen Dienstzeit wieder gewählt 
worden ist. 
  
  
(Nr. 2804.)
	        
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