Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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St a t u t 
der 
Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Bildung, Zweck, Bestimmung und Dauer der Gesellschaft. 
Unter der Benennung: 
„Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahngesellschaft“ 
verbindet sich eine mit Korporations= und kaufmännischen Rechten versehene 
Aktiengesellschaft zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Magdeburg 
durch die Altmark nach Wittenberge, welche sich bei dieser letztern Stadt an 
die Berlin-Hamburger Eisenbahn anschließen soll. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf keine bestimmte Zeit beschränkt. 
C. 2. 
Art der Benutzung. 
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen 
oder andere Beförderungsmittel für eigene Rechnung bewirken. Sollte in 
Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine noch bessere 
oder wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Eisenschienen möglich 
werden, so behält sich die Gesellschaft vor, auch das neue Förderungsmittel 
herzustellen und die Bahn, demselben angemessen, zu benutzen. 
S. 3. 
Domizil, Gerichtsstand, Firma. 
Das Domzzil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung ist Magde- 
burg, ihr Gerichksstand das Königliche Land= und Stadtgericht daselbst, ihre 
Firma: „Magdeburg-Wirtenbergesche Eisenbahngesellschaft". 
Johrgang 1847. (Nr. 2804.) 14
	        
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