Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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werke von Magdeburg nothwendig findet, entweder auf ihre Kosten aus- 
führen zu lassen, oder, nach dem Ermessen der Mili#airbehörde, dieser 
die erforderlichen Geldmittel zur Disposition zu stellen; 
5) eine unmittelbare Schienenverbindung ihrer Bahn mit denjenigen Eisen- 
bahnen herzustellen, welche von Magdeburg aus nach Westen und Süden 
bin weiter führen. 
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S. 7. 
Offizielle Blätter der Gesellschaft. 
Alle an die Aktionaire, sowohl vor als nach Aushändigung der Aktien, 
die Inhaber der Oividendenscheine, oder sonstige unbekannte Interessenten “l 
richtende Einladungen oder Bekanntmachungen in Angelegenheiten der Gese 
schaft sind, ohne Ausnahme, für gehörig publizirt und insinuirt zu erachten, 
sobald sie in drei Berliner, eine Magdeburger, eine Leipziger und eine Ham- 
burger Zeitung auch nur zweimal eingerückt sind. Für jetzt werden zu Be- 
kanntmachungen der Art die Preußische Allgemeine Zeitung, die Spenersche, 
die Vossische Zeitung in Berlin, die Magdeburger Zeitung, die Leipziger Allge- 
meine Deutsche Zeitung und der Hamburger Korrespondent bestimmt. Dem 
Gesellschaftsausschusse bleibt es vorbehalten, diesen Jeitungen andere zu substi- 
tuiren und dies öffentlich bekannt zu machen. Mit der Unkenntniß der darin 
erlassenen Bekanntmachungen kann sich Niemand gegen den Eintritt der statut- 
oder gesetzmäßigen Folgen schützen. 
G. 8. 
Schlichtung von Streitigkeiten. 
Sereitigkeiten, welche die Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen, es 
sei zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionairen, Vertretern oder Beamten, 
oder unter diesen Personen selbst, dürfen, mit Ausnahme der G. 14. und 45. 
erwähnten Fälle, nur durch Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder 
Theil einen erwählt, und welche, bei Meinungsverschiedenheit, einen Obmann 
ernennen, sie müssen sämmtlich in der Provinz Sachsen wohnen. Verzögert 
einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich in- 
sinuirte Aufforderung des Gegners die Ernennung eines Schiedsrichters länger 
als acht Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der andere beide Schieds- 
richter ernennt. Können sich die Schiedsrichter uber die Wahl des Obmanns 
nicht vereinigen, so hat ein jeder einen solchen zu ernennen und es entscheidet 
zwischen beiden das Loos; zögert aber ein Schiedsrichter mit der Ernennung des Ob- 
manns länger als acht Tage auf die ihm gerichtlich oder durch einen Notar 
insinuirte Aufforderung dazu, so entscheidet der Obmann des andern Theils. 
Diese statutenmäßige Bestimmung vertrikt die Stelle eines unter den 
Parreien abzuschließenden Kompromisses. 
Gegen den schiedsrichterlichen Ausspruch findet, den Fall der Nichtigkeit 
ausgenommen, kein Rechtsmittel statt. Für das Verfahren der Schiedsrichter 
sind die Bestimmungen des F. 107. Thl. 1. Tit. 2. der Allgemeinen Gerichts- 
Ordnung maaßgebend. 
(N.. 201) 147 Die
	        
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