Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Sie werden auf den Namen des ursprünglichen Aktienzeichners ausge- 
stellt, und zwar, so lange nicht die Freilassung von der persönlichen Verhaf- 
tung erfolgt ist G. 13.) in der Art, daß jeder Zeichner für sämmtliche von ihm 
gezeichnete Aktien bis zum Belaufe von 5000 Rilhrn. nur einen einzigen Quit- 
kungsbogen erhält. 
C. 12. 
Einzahlung der Aktienbeträge. 
Die Einzahlungen erfolgen in Raten von 10 Prozent nach den deshalb 
vom Oirektorio zu erlassenden und mindestens vier Wechen vor dem jedesma- 
ligen Zahlungstermine gehörig (conkr. S. 7.) bekannt zu machenden Aufforde- 
rungen, innerhalb der darin festgesetzten Frist, an die Kasse oder die besonders 
namhaft zu machenden Agenten der Gesellschaft, von denen einer in Berlin 
seinen Wohnsitz haben soll. 
.*“! 
Verpflichtung der ursprünglichen Aktionaire. 
Die ursprünglichen Zeichner haften für den vollen Nominalbetrag ihrer 
Aktien, und können sich von dieser Verpflichzung durch Uebertragung ihrer 
Rechte an Andere nicht befreien. Dem Ausschusse der Gesellschaft ist jedoch 
vorbehalten, sobald 10 Prozent gezahlt sind, auf Antrag des Direktorü die 
Freilassung der ursprünglichen Aktienzeichner zu beschließen. Bis dahin werden 
* Einzablungen, als für Rechnung des ursprünglichen Aktienzeichners gesche- 
en, erachtet. 
G. 14. 
Folgen der Nichtzahlung. 
Aktionaire, welche binnen der festgesetzten Frist die Zahlung der ausge- 
schriebenen Raten nicht leisten, baben eine Konventionalstrafe von Zehn Prozent 
der im Rückstande verbliebenen Rate zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt. 
Wenn innerhalb sechs Wochen, nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung, 
die Zahlung der rückständigen Rate und Strafe noch immer nicht erfolgt, so 
ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen 
und die durch die Ratenzahlungen, sowie durch die ursprüngliche Zeichnung dem 
Aktionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für erloschen zu 
erklären. Eine solche Erklärung erfolgt, nach Beschluß des Direktori#, durch 
öffentliche Bekannemachung unter Angabe der Nummern der Quittungsbogen, 
welche gleichzeitig für null und nichtig erklärt werden. 
An der Stelle des annullirten Quiktungsbogens wird ein anderer, unter 
einer neuen Nummer ausgefertigt und besimöglichst zu Gunsien der Gesellschafts- 
Kasse verkauft. Hierdurch wird jedoch, so lange die persönliche Verpflichtung 
des Aktionairs dauert (F. 13.) in der Vorschrift des Gesetzes vom 3. Novem- 
ber 1838. J. 2. Nr. 3. und 4. Gesetzsammlung Seite 505. nichts geändert, 
und ist das Direktorium daher auch berechtigt, gegen den ersten Mktienzeichner 
die falligen Raten nebst Verzugszinsen und die Konventionalstrafe gerichtlich 
einzuziehen. . 
(Nr. 2004.) . 15.
	        
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