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ag des Direktorii vom Ausschusse der Gesellschaft festzu ahenV zur
Bildung des Reservefonds (G. 5.) zurückzulegende Summe abgesetzt.
3) Der nach Abzug dieser beiden Beträge bleibende Rest bildet den Rein-
ertreog welcher als Dividende an die Aktieninhaber vertheilt wird.
er Betrag der jedesmaligen Dwidende, Ort und Zeit ihrer Zahlung,
werden vom Direktorio öffenrlich bekanm gemacht.
g. 20.
Dividendenscheine.
Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Reihe von Jahren auf den
„Inhaber lautende, nach dem beiliegenden Schema ausgefertigte Dividenden=
scheine ausgegeben, ihre Anzahl auf die Aktie vermerkt und nach Ablauf des
letzten Jahres durch neue ersetzt.
g. 21.
Verjährung der Dividendenscheine.
Dioidendenscheine, welche innerhalb vier Jahren, von dem bekannt ge-
machten Fälligkeitstermine ab gerechnet, nicht zur Erhebung präsentirt worden,
verfallen zum Vortheil eines zur Unterstätzung hülfsbedürftiger Bahnbeamten
zu bildenden Fonds.
§. 22.
Amortisation.
Angeblich verlorene oder vernichtete, oder sonst abhänden gekommene
Quittungsbogen und Aktien müssen in der für andere Urkunden ähnlicher Art
gesetzlich vorgeschriebenen Form amortisirt werden. Eine Amortisation angeb-
lich verlorener, vernichteter oder sonst abhänden gekommener Dioidendenscheine
findet nicht Statt.
B. Verfassung und Verwaltung der Gesellschaft.
5. 23.
Im Allgemeinen.
Das Interesse der Gesellschaft wird wahrgenommen:
I. durch die Gesammtheit der Aktionaire in den Generalversamm-
lungen,
II. durch den Gesellschaftsausschuß,
III. durch das Direktorium,
IV. durch besondere Beamte.
Bis zur Wahl des Direktoriums wird die Gesellschaft, wie bisher, von
dem zusammengetretenen Komité verrreten. Alle von demselben im Interesse
der Gesellschaft getroffenen Maaßregeln und eingegangenen Werbindlichkeiten wer-
den, als dieselbe verpflichtend, anerkannt. Insonderheit hat dasselbe die Be-
fugniß, alle zur Erlangung der definitiven Konzession erforderlichen Schritte zu
thun, und ist ermächtigt, mit rechtsverbindlicher Kraft für alle Mitglieder der
Gesellschaft, alle Abänderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages
(Ne. 2804.) vor-