864 Berufungszulässigkelt.
lung stets nur nach denjenigen Voraussetzungen zu
beurtheilen ist, welche zur Zeit ihrer Vornahme
bestanden haben. Dazu kommt die Analogie der in
Kap. 15 §. 10 Nr. 1 der GÖO. enthaltenen Bestimmung,
gemäß welcher der Verzicht auf eine bereits
eingeführte Appellation zum Präjudize
des Gegentheiles oder anderer interessirter Theile
ohne ihre Bewilligung niemals mehr angehen solle;
so wie auch jene des S. 68 Abs. 4 des jüngsten
Prozeßgesetzes (v. 1837), nach welcher die Berufungs
-Adhäsion ihre Wirkung keineswegs verliert,
wenn der Appellant auf die eingewendete Berufung
verzichtet. — Eine in der. Absicht erklärte Verzichtleistung,
um hiedurch das vom Gegner ergriffene
Rechtsmittel unwirksam zu machen, erscheint als
dolose Handlung; aus der eigenen Arglist kann
aber Niemand Rechte oder Vortkheile für sich ableiten
und wie unstreitig daher auch die Befugniß einer
Partei freisteht, in jedem Stadium des Prozesses
einen Theil ihrer Forderung fallen zu lassen,
so kann und darf doch niemals bei offenkundiger
doloser Absicht hiedurch dem Gegner die Ausübung
bereits erworbener prozessualischer Rechte entzogen
werden.
DAGE. vom 23. Nov. 1847 Nr. 1144¾1=2.
§5. 51 und 52 des Ges. vom 17. November 1837.
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Die Vorinstanz hatte erkannt, daß das Verfahren
in einer Streitsache zu sistiren sey, bis von
Seite des Klägers die Erben des Beklagten, gegen
welche der Streit geführt werden solle, benannt seyn
werden. Die hiegegen eingereichte Berufung wurde
Zur Lehre von der Zulässigkelt selbstständlger Berufung.