Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XV. Band. (15)

864  Berufungszulässigkelt.

lung  stets  nur  nach  denjenigen  Voraussetzungen  zu
beurtheilen  ist,  welche  zur  Zeit  ihrer  Vornahme
bestanden  haben.  Dazu  kommt  die  Analogie  der  in
Kap.  15  §.  10  Nr.  1  der  GÖO.  enthaltenen  Bestimmung,
  gemäß  welcher  der  Verzicht  auf  eine  bereits
  eingeführte  Appellation  zum  Präjudize
des  Gegentheiles  oder  anderer  interessirter  Theile
ohne  ihre  Bewilligung  niemals  mehr  angehen  solle;
so  wie  auch  jene  des  S.  68  Abs.  4  des  jüngsten
Prozeßgesetzes  (v.  1837),  nach  welcher  die  Berufungs
  -Adhäsion  ihre  Wirkung  keineswegs  verliert,
wenn  der  Appellant  auf  die  eingewendete  Berufung
verzichtet.  —  Eine  in  der.  Absicht  erklärte  Verzichtleistung,
  um  hiedurch  das  vom  Gegner  ergriffene
Rechtsmittel  unwirksam  zu  machen,  erscheint  als
dolose  Handlung;  aus  der  eigenen  Arglist  kann
aber  Niemand  Rechte  oder  Vortkheile  für  sich  ableiten
  und  wie  unstreitig  daher  auch  die  Befugniß  einer
  Partei  freisteht,  in  jedem  Stadium  des  Prozesses
  einen  Theil  ihrer  Forderung  fallen  zu  lassen,
so  kann  und  darf  doch  niemals  bei  offenkundiger
doloser  Absicht  hiedurch  dem  Gegner  die  Ausübung
bereits  erworbener  prozessualischer  Rechte  entzogen
werden.
DAGE.  vom  23.  Nov.  1847  Nr.  1144¾1=2.



§5.  51  und  52  des  Ges.  vom  17.  November  1837.
1#

Die  Vorinstanz  hatte  erkannt,  daß  das  Verfahren
  in  einer  Streitsache  zu  sistiren  sey,  bis  von
Seite  des  Klägers  die  Erben  des  Beklagten,  gegen
welche  der  Streit  geführt  werden  solle,  benannt  seyn
werden.  Die  hiegegen  eingereichte  Berufung  wurde

Zur  Lehre  von  der  Zulässigkelt  selbstständlger  Berufung.