Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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K. 2. 
41) Die Deichschau Heerdt umfaßt die geschützten Grundstäcke in den Ka- 
tastergemeinden Neuß, Heerdt, Büderich, Strümp, Lank und Langst bis 
Fegresch; 
2 die Deichschau Uerdingen umfaßt das Ueberschwemmungsgebiet von Feg- 
tesch und Uerdingen bis zum Niederrheinfelde; 
3) die Deichschau Friemersheim umat die eingedeichten Grundstäcke der 
Katastergemeinden Friemersheim, Hoch-Emmerich, Meurs (flaches Land), 
ellen, Neukirchen, Repelen, die Katasterfluren III., IV., VI. von der 
Gemeinde Homberg und die Fluren VI. bis IX. von Baerl; 
4) die Deichschau Homberg umfaßt die Fluren I., II. und V. von Hom- 
berg, so weit dieselben durch den Homberger Deich geschützt sind; 
5) die Stadt Meurs bildet wegen ihrer besonderen Eindeichung ein abgeson- 
dertes Schutzgebiet; 
6) die Deichschau Orsoy umfaßt die Gemeinde Baerl mit Ausnahme der 
Fluren VI. bis IX., die Gemeinden Orsoy, Eversäl und Budberg. 
&. 3. 
Als stimmfähige Mitglieder der neu errichteten Deichkorporationen sind 
die Besitzer solcher der Ueberschwemmung ausgesetzten Grundstücke anzusehen, 
t beitragspflichtiger Katastral -Reinertrag zwanzig Thaler oder mehr 
gt. 
g. 4. 
Nach Bekanntmachung dieses Regulativs wird die Regierung zu Duͤssel- 
dorf fuͤr jede der zu errichtenden Deichschauen: 
1) Ein Verzeichniß der nach den bisherigen technischen Ausmittelungen am 
Deichschutz theilnehmenden einzelnen Grundstocke, ihrer Größen und Er- 
träge (Parzellarkataster), 
2) Ein Verzeichniß der dieselben besitzenden Personen (simmarische Murker- 
rolle) aufstellen. 
Diese Berzeichnisse werden von einem im Amtsblatte der Regierung bekannt 
zu machenden Tage ab bei den Vorständen sämmrlicher betreffenden Gemein- 
den auf vier Wochen zur Einsicht eines Jeden niedergelegt. Während dieses 
Zeitraums stehr es einem jeden Grundbesitzer frei, seine Bemerkungen zu den 
entworfenen Verzeichnissen bei der Ortsbehörde schriftlich oder zu Protokoll 
borzurragen, diese Bemerkungen mögen die Behauptung betreffen, daß Grund- 
stücke in die Verzeichnisse aufgenommen wären, die von den Oeichen nicht ge- 
schützt seien, oder daß Grundstücke weggelassen wären, die gleichfalls Vortheile 
aus dem Deichschutz zögen. 
K. 5. 
Nach Abtauf der gedachten vierwochentlichen Frist werden die Verzeich- 
nisse nebst den dagegen erhobenen Bedenken durch den betreffenden Landrath, 
welcher dieselben mit seinem Gutachten zu begleiten hat, der Regierung zu 
Dösseldorf zurückgereicht, welche über die erhobenen Bedenken entscheidet. 
(N.. 2607.) 1752 Wenn
	        
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