Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

1864.  is

Artikel  2.

Die  in  dieser  Weise  erwachsenen  Kosten  sind  von  der  requirirten  Behörde  nach  den
im  Inlande  geltenden  Normen  in  gehöriger  Weise  anzusetzen  und  gleich  den  anderen
durch  die  öffentlichen  Cassen  zu  berichtigenden  Kosten  in  Verrechnung  zu  bringen  und
in  Ausgabe  deeretiren  zu  lassen.

Doa  übrigens  durch  diese  Uebereinkunft  die  Verbindlichkeit  derjenigen  angeschuldigten
  Privaten,  welche  die  Kosten  zu  tragen  verurtheilt  werden,  nicht  aufgehoben  sein
soll,  so  wird  die  requirirte  Gerichtsbehörde  ein  Verzeichnih  der  durch  Erfüllung  der
Requisition  enwachsenen  Kosten  der  requirirenden  Behörde  mittheilen,  welche  ihrerseits
die  Kosten  in  die  allgemeine  Kostenliquidation  der  betreffenden  Sache  aufnehmen  und
geeigneten  Falles  zur  Vereinnahmung  decretiren,  auch,  dafern  sie  von  dem  hierzu  Ver-Pflichteten
  erlangt  werden,  der  requirirten  Behörde  kostenfrei  übermitteln  wird.

Artikel  3.

Die  dergleichen  Requisitionen  betreffenden  Correspondenzen  der  Behörden  sollen,
wenn  sie  mit  entsprechender  Aufschrift  versehen  und  mit  dem  vorschriftsmäßigen  Dienstsiegel
  verschlossen  sind,  als  Officialsachen  im  Sinne  des  Art.  28  des  Postvereins-Vertrags
  vom  18.  August  1860  behandelt  werden.

Artikel  4.

Dieselben  Grundsätze  sollen  bezüglich  der  Requisitionen  in  polizeilichen  Untersuchungsfällen

  zur  Amwendung  kommen.
Artikel  5.

Vorstehende  Bestimmungen  sollen  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung  an  in  Vollzug
gesebt  werden  und  solange  Giltigkeit  behalten,  als  nicht  von  der  einen  oder  anderen
Regierung  eine  Kündigung  erfolgt,  in  welchem  Falle  die  Uebereinkunft  mit  dem  Ablause
des  nächsten  Kalenderjahres,  von  der  Kündigung  an  gerechnet,  erlischt.

Rudolstadt,  den  29.  Jannar  1864.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerium.
(I.  8)  (Sez.)  v.  Bertrab.

Ministerial-Erklärung,
vie  zwischen  der  Herzogl.  Sachsen=  Altenburgischen
hzu  der  Fürstlich  Schwarzburg.  Fulhde
egierung  wegen  der  in  Criminol-  und  Polizei-Untersuchungen
  erwachsenen  Kesten  abgrschlossene
Convemion  betreffend.