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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 10.—
(Nr. 2812.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1. Februar 1847., betressend die von fremden
Kriegsfahrzeugen in den diesseitigen H#ff#en zu entrichtenden Hafen= und
Schiffahrts-Abgaben und Lootsengebühren.
A. Ihren Bericht vom 20. v. M. bestimme Ich in Betreff der, von frem-
den Kriegsfahrzeugen in den diesseitigen Häfen zu entrichtenden Hafen= und
Schiffahrts-Abgaben und Lootsengebühren, was folgt:
1) Kriegsschiffe und andere unter Kriegsflagge fahrende Schiffe derjenigen
fremden Mächte, in deren Häfen von solchen Schiffen fremder Flagge
keine Hafen= und Schiffahrts-Abgaben erhoben werden, sind von den
Hafen= und Schiffahrts-Abgaben in den Preußischen Häfen befreit.
2) Die Führer von Kriegsschiffen oder anderen unter Kriegsflagge fahren-
den Schiffen ohne Ausnahme, haben für die ihnen gewährte Lootsenhülfe
an Lootsengebühr für jede Begleitungsstrecke Einen Thaler von jedem
Fuß der Einsenkung des Schiffskiels zu entrichten.
3) Wenn, auf Verlangen der Führer der zu 2 gedachten Fahrzeuge, von
den Lootsen besondere Diensie geleistet werden, welche nicht zu ihren
Amtsverrichtungen gehören, als: bugsiren, warpen, einwinden, bergen
von Ankern u. s. w., so sind dafür von den Ersteren die besonders cari-
firten oder ortsüblichen Gebührensätze zu entrichten.
4) Die entgegenstehenden Bestimmungen der Hafen= und Lootsengelder-Ta-
rife werden hierdurch aufgehoben.
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 1. Februar 1847.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister, Freiherr v. Canitz und v. Düesberg.
Jabegang 1847. (Nr. 2812—2813.) *18 (No. 2813.)
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1847.