— 116 —
(Nr. 2816.) Verordnung, betreffend die Beerdigung auf fremden Kirchhöfen in der Provinz
Westphalen. Vom 15. März 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen r2c. 7.
finden Uns durch den auf dem achten Wesiphdlischen Provinzial-Landtage aus-
gesprochenen Wunsch Unserer getreuen Stände bewogen, auf den Antrag Un-
seres Staatsminisierium, mit Rücksicht auf die Vorschrift des F. 189. Theil II.
Titel 11. des Allgemeinen Landrechts, für den ganzen Umfang der Provinz
Westphalen und unter Aupfhebung aller entgegenstehenden Verordnungen, Rechte
und Gewohnheiten hierdurch zu verordnen:
daß die im Staate aufgenommenen Kirchengesellschaften der verschiedenen
Religionsparteien einander wechselsweise, in Ermangelung eigener Kirch-
höfe, ein nach dem Religionsgebrauche des Verstorbenen, und unter Mit-
wirkung eines Geistlichen seiner Konfession, zu feierndes Begräbniß nicht
versagen dürfen.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Allerhöchstselbst vollzogen und
mit Unserem Königlichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben zu Berlin, den 15. März 1847.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mühler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny.
v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Uhden. Frh. v. Canitz.
v. Düesberg.