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Gesetz-Sammlung
fär die
Königlichen Preußischen Stagatern.
Nr. 11.—
(Nr. 2817.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25. Februar 1847., betressend die dem Mktien-
verein zum Bau einer Chaussee von Nicolai über Pleß bis an die ban-
desgrenze bei Goczalkowitz in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung
dieser Chaussee bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N Ich heute das unterm 20. Oktober und 6. November v. J. ge-
richtlich vollzogene Statut des Aktienvereins zum Bau einer Chaussee von
Nicolai über Pleß bis an die Landesgrenze bei Goczalkowitz besiätigt habe,
will Ich diesem Aktienverein im Allgemeinen das Recht der Expropriation hin-
sichtlich der zur Chaussee erforderlichen Grundstücke nach Vorschrift der beste-
henden Gesetze, jedoch vorbehaltlich Meiner Entscheidung in jedem einzelnen
Falle ertheilen, auch demselben das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes
nach dem allgemeinen Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840. verleihen. —
Zugleich bestimme Ich, daß die Vorschriften der Verordnung vom 11. Juni
1825. (Gesetzsammlung Seite 152.) wegen Entnahme von Ohauffebau- und
Unterhaltungsmaterialien von benachbarten Grundstücken, so wie alle für die
Staatschausseen bestehenden polizeilichen Bestimmungen, insbesondere die Ver-
ordnung vom 7. Juni 1844., das Verfahren bei Untersuchung und Beslrafung
von Chauseeged und Chausseepolizei-Kontraventionen betreffend, auf diese
Chaussee Anwendung finden sollen.
Sie haben diesen Meinen Befehl durch die Gesetzsammlung zur öffent-
lichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 26. Februar 1847.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister Uhden und von Düesberg.
Jahrgaug 1847. (Nr. 2817—2818.) 19 (Nr. 2818.)
Ausgegeben zu Berlin den 7. April 1847.