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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Stagten.
JJNr. 12.—
(Nr. 2822.) Patent, die Bildung neuer Religionsgesellschaften betreffend. Vom
März 1847.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
thun hierdurch kund und zu wissen:
Indem Wir beifolgend eine Uns von Unserm Staatsministerium über-
reichte Zusammenstellung der im Allgemeinen Landrecht enthaltenen Vorschriften
über Glaubens= und Religionsfreiheit zur öffentlichen Kenntniß gelangen lassen,
finden Wir Uns bewogen, hierdurch zu erklären, daß, sowie Wir einerseits ent-
schlossen sind, den in Unsern Staaten geschichtlich und nach Staatsverträgen
bevorrechteten Kirchen, der evangelischen und der rômisch-katholischen, nach wie
vor Unsern kräftigsten landesherrlichen Schutz angedeihen zu lassen, und sie in
dem Genusse ihrer besonderen Gerechtsame zu enhalten, e andererseits ebenso
Unser unabänderlicher Wille ist, Unseren Unterthanen die in dem Allgemeinen
Landrecht ausgesprochene Glaubens= und Gewissensfreiheit unverkümmert auf-
recht zu erhalten, auch ihnen nach Maaßgabe der allgemeinen Landezgesetze die
Freiheit der Vereinigung zu einem gemeinsamen Bekenntnisse und Gortesdienste
zu gestatten.
Diejenigen, welche in ihrem Gewissen mit dem Glauben und Bekennt-
nisse ihrer Kirche nicht in Uebereinstimmung zu bleiben vermögen und sich dem-
zufolge zu einer besonderen Religionsgesellschaft vereinigen, oder einer solchen
sich anschließen, genießen hiernach nicht nur volle Freizen des Austritts, son-
dern bleiben auch, in soweit ihre Vereinigung vom Staate genehmigt ist, im
Genuß ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren — jedoch unter Berücksichtigung
der GV. 5. 6. 27— 31. und 112. Tit. 11. Theil II. des Allg. Landrechts —;
dagegen können sie einen Antheil an den verfassungsmäßigen Rechten der Kirche,
aus welcher sie ausgetreten sind, nicht mehr in Anspruch nehmen.
Befindet sich eine neue Religionsgesellschaft in Hinsicht auf Lehre und
Bekenntniß mit einer der durch den Westphälischen Friedensschluß in Deutschland
anerkannten christlichen Religionsparteien in wesentlicher Uebereinstimmung und
ist in derselben ein Kirchenministerium eingerichtet, so wird diesem bei Geneh-
migung der Gesellschaft zugleich die Berechtigung zugestanden werden, in den
Landestheilen, wo das Allgemeine Landrecht oder das gemeine deutsche Recht
gilt, solche die Begründung oder Fesistellung bürgerlicher Rechtsverhältnisse be-
treffende Amtshandlungen, welche nach den Gesetzen zu dem Amte des Pfar-
Jahrgang 1887. (Nr. 2822.) 20 rers
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1847.