Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Stagten. 
  
JJNr. 12.— 
  
(Nr. 2822.) Patent, die Bildung neuer Religionsgesellschaften betreffend. Vom 
März 1847. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
thun hierdurch kund und zu wissen: 
Indem Wir beifolgend eine Uns von Unserm Staatsministerium über- 
reichte Zusammenstellung der im Allgemeinen Landrecht enthaltenen Vorschriften 
über Glaubens= und Religionsfreiheit zur öffentlichen Kenntniß gelangen lassen, 
finden Wir Uns bewogen, hierdurch zu erklären, daß, sowie Wir einerseits ent- 
schlossen sind, den in Unsern Staaten geschichtlich und nach Staatsverträgen 
bevorrechteten Kirchen, der evangelischen und der rômisch-katholischen, nach wie 
vor Unsern kräftigsten landesherrlichen Schutz angedeihen zu lassen, und sie in 
dem Genusse ihrer besonderen Gerechtsame zu enhalten, e andererseits ebenso 
Unser unabänderlicher Wille ist, Unseren Unterthanen die in dem Allgemeinen 
Landrecht ausgesprochene Glaubens= und Gewissensfreiheit unverkümmert auf- 
recht zu erhalten, auch ihnen nach Maaßgabe der allgemeinen Landezgesetze die 
Freiheit der Vereinigung zu einem gemeinsamen Bekenntnisse und Gortesdienste 
zu gestatten. 
Diejenigen, welche in ihrem Gewissen mit dem Glauben und Bekennt- 
nisse ihrer Kirche nicht in Uebereinstimmung zu bleiben vermögen und sich dem- 
zufolge zu einer besonderen Religionsgesellschaft vereinigen, oder einer solchen 
sich anschließen, genießen hiernach nicht nur volle Freizen des Austritts, son- 
dern bleiben auch, in soweit ihre Vereinigung vom Staate genehmigt ist, im 
Genuß ihrer bürgerlichen Rechte und Ehren — jedoch unter Berücksichtigung 
der GV. 5. 6. 27— 31. und 112. Tit. 11. Theil II. des Allg. Landrechts —; 
dagegen können sie einen Antheil an den verfassungsmäßigen Rechten der Kirche, 
aus welcher sie ausgetreten sind, nicht mehr in Anspruch nehmen. 
Befindet sich eine neue Religionsgesellschaft in Hinsicht auf Lehre und 
Bekenntniß mit einer der durch den Westphälischen Friedensschluß in Deutschland 
anerkannten christlichen Religionsparteien in wesentlicher Uebereinstimmung und 
ist in derselben ein Kirchenministerium eingerichtet, so wird diesem bei Geneh- 
migung der Gesellschaft zugleich die Berechtigung zugestanden werden, in den 
Landestheilen, wo das Allgemeine Landrecht oder das gemeine deutsche Recht 
gilt, solche die Begründung oder Fesistellung bürgerlicher Rechtsverhältnisse be- 
treffende Amtshandlungen, welche nach den Gesetzen zu dem Amte des Pfar- 
Jahrgang 1887. (Nr. 2822.) 20 rers 
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1847.
	        
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