Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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ars auszuüben und dieselben zu den aus der Parochialverbindung fließenden 
asten und Abgaben heranzuziehen, 
I 237. Theil II. Tit. 11. 
9h. 260. und 201. ebendaselbst. 
K. 418. ebendaselbst. 
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Auf die vorstehend unter 5. aufgeführten Rechte der öffentlich aufge- 
nommenen Kirchengesellschaften haben die nur geduldeten Religionsgesellschaften 
als solche keinen Anspruch; den Umfang ihrer Rechte im besonderen Falle be- 
stimmt vielmehr die ihnen ertheilte Konzession (efr. S. 4.). 
  
(Tr. 2823.) Verordnung, betreffend die Geburten, Heirathen und Sterbefälle, deren bürger- 
liche Beglaubigung durch die Ortsgerichte erfolgen muß. Vom 30. März 
1847. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
reußen 2c. 2c. 
verordnen, in Verfolg Unseres am heutigen Tage über die Bildung neuer 
Religionsgesellschaften erlassenen Patents, für alle Theile Unserer Monarchie, 
mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, auf den 
Antrag Unseres Staatsministeriums und nach vernommenem Gutachten Unseres 
Staatsrathes, was folgt: .1 
Die buͤrgerliche Beglaubigung der Geburts-, Heiraths- und Sterbefaͤlle, 
die sich in solchen geduldeten Religionsgesellschaften ereignen, bei welchen den 
zur Feier ihrer Religionshandlungen bestellten Personen die Befugniß nicht 
zusteht, auf buͤrgerliche Rechtsverhältnisse sich beziehende Amtshandlungen mit 
zivilrechtlicher Wirkung vorzunehmen, soll durch Eintragung in ein gerichtlich 
zu fuͤhrendes Register bewirkt werden. 
§. 2. 
Dieses Register G. 1.) wird von dem ordentlichen Richter des Orts, 
wo der Geburts= oder der Sterbefall sich ereignet hat, oder die Brautleute 
wohnen, auch in Ansehung solcher Betheiligten geführt, welche sonst von der 
ordentlichen Gerichtsbarkeit befreit sind. 
Haben die Brautleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken, 
so kann die Eintragung der Ehe bei dem einen oder dem anderen der beiden 
Richter nachgesucht werden. Der Richter, welcher hiernach die Eintragung 
vornimmt, hat von derselben dem Richter des Orts, an welchem der andere 
Theil des Brautpaares wohnt, Miltheilung zu machen, und dieser hat die 
vollzogene Ehe auch in das von ihm geführke R.riser zu übernehmen. 
K. 3. 
Zur Anzeige einer erfolgten Geburt ist zunächst der Vater des Kindes 
verpflichtet. Ist derselbe nicht bekannt oder zur Erfüllung dieser Verpflichtung 
(Nr. 2322—2333.) nicht
	        
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