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ars auszuüben und dieselben zu den aus der Parochialverbindung fließenden
asten und Abgaben heranzuziehen,
I 237. Theil II. Tit. 11.
9h. 260. und 201. ebendaselbst.
K. 418. ebendaselbst.
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Auf die vorstehend unter 5. aufgeführten Rechte der öffentlich aufge-
nommenen Kirchengesellschaften haben die nur geduldeten Religionsgesellschaften
als solche keinen Anspruch; den Umfang ihrer Rechte im besonderen Falle be-
stimmt vielmehr die ihnen ertheilte Konzession (efr. S. 4.).
(Tr. 2823.) Verordnung, betreffend die Geburten, Heirathen und Sterbefälle, deren bürger-
liche Beglaubigung durch die Ortsgerichte erfolgen muß. Vom 30. März
1847.
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
reußen 2c. 2c.
verordnen, in Verfolg Unseres am heutigen Tage über die Bildung neuer
Religionsgesellschaften erlassenen Patents, für alle Theile Unserer Monarchie,
mit Ausschluß des Bezirks des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, auf den
Antrag Unseres Staatsministeriums und nach vernommenem Gutachten Unseres
Staatsrathes, was folgt: .1
Die buͤrgerliche Beglaubigung der Geburts-, Heiraths- und Sterbefaͤlle,
die sich in solchen geduldeten Religionsgesellschaften ereignen, bei welchen den
zur Feier ihrer Religionshandlungen bestellten Personen die Befugniß nicht
zusteht, auf buͤrgerliche Rechtsverhältnisse sich beziehende Amtshandlungen mit
zivilrechtlicher Wirkung vorzunehmen, soll durch Eintragung in ein gerichtlich
zu fuͤhrendes Register bewirkt werden.
§. 2.
Dieses Register G. 1.) wird von dem ordentlichen Richter des Orts,
wo der Geburts= oder der Sterbefall sich ereignet hat, oder die Brautleute
wohnen, auch in Ansehung solcher Betheiligten geführt, welche sonst von der
ordentlichen Gerichtsbarkeit befreit sind.
Haben die Brautleute ihren Wohnsitz in verschiedenen Gerichtsbezirken,
so kann die Eintragung der Ehe bei dem einen oder dem anderen der beiden
Richter nachgesucht werden. Der Richter, welcher hiernach die Eintragung
vornimmt, hat von derselben dem Richter des Orts, an welchem der andere
Theil des Brautpaares wohnt, Miltheilung zu machen, und dieser hat die
vollzogene Ehe auch in das von ihm geführke R.riser zu übernehmen.
K. 3.
Zur Anzeige einer erfolgten Geburt ist zunächst der Vater des Kindes
verpflichtet. Ist derselbe nicht bekannt oder zur Erfüllung dieser Verpflichtung
(Nr. 2322—2333.) nicht