Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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mungen gegeben sind, haben die Gerichte bei dem Aufebote und der Führung 
des 16 isters diejenigen Vorschriften zu befolgen, welche den Geistlichen der 
bffentlich aufgenommenen Kirchen für das Aufgebot und die Führung der Kir- 
chenregister ertheilt sind. 
9. 16. 
Die Vorschriften der gegenwärtt een Verordnung finden auch auf Ge- 
burten, Heirathen und Sterbefälle eolcher Personen Anwendung, welche aus 
ihrer Kirche ausgetreten sind, und noch keiner vom Staate genehmigten Reli- 
gionsgesellschaft angehören. 
Bei den Heirathen solcher Personen sollen jedoch die Bestimmungen der 
§S. 6., 7. u. 11. Nr. 2. ausgeschlossen bleiben. Zur Eintragung der Ehe in 
das Rezister genügt in diesen Fällen der Nachweis des Aufgebots . 5.) und 
die persönliche Erklärung der Brautleute vor dem Richter, daß sie fortan als 
ehelich mit einander verbunden sich betrachten wollen. 
S. 17. 
Der Austritt aus der Kirche G. 16.) kann nur durch eine vor dem 
Richter des Orts (G. 2.) persönlich zum Protokoll abzugebende Erklärung er- 
folgen. Diese Erklärung hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Absicht, 
aus der Kirche auszutreten, mindestens vier Wochen vorher dem Richter des 
Orts in gleicher Weise erklärt worden ist. Der Richter hat von der zuerst 
bei ihm abgegebenen Erklärung dem kompetenten Geistlichen sofort Mittheilung 
zu machen. 
K. 18. 
Bei Ehescheidungsklagen solcher Personen, welche aus ihrer Kirche aus- 
getreten sind und noch keiner vom Staate genehmigten Religionsgesellschaft an- 
gebbren finden die in der Verordnung uͤber das Verfahren in Ehesachen vom 
8. Juni 1844. hinsichtlich der Mitwirkung eines Geistlichen, und insbesondere 
die in den S#. 10. bis 14. gegtbenen Vorschriften keine Anwendung. 
Der Einleitung solcher Ehescheidungsklagen muß statt des Suͤhneversuchs 
durch den Geistlichen ein Suͤhneversuch durch das Gericht vorangehen. 
Bei diesem Suͤhneversuche sind der Staatsanwalt und nach dessen An- 
traͤgen diejenigen Personen zuzuziehen, von welchen eine dem Zweck entsprechende 
Mitwirkung zu erwarten ist. 
K. 19. 
Der Justizminister hat die Gerichte mit näherer Anweisung zur Ausfüh- 
rung dieser Verordnung zu versehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Kbniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1847. 
(. S) Friedrich Wilhelm. 
Frh. v. Muͤffling. Eichhorn. v. Savigny. Uhden. 
Beglaubigt: 
8 ode. 
 
	        
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