Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierter Band. (4)

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„Provinzial-Schul-Kollegium“  die  dem  Konsistorium  durch  die
Dienstinstruktion  für  die  Konsistorien  vom  23.  Oktober  1817
überwiesenen  Unterrichtsangelegenheiten  bearbeiten  sollte.  Die
hierdurch  schon  angebahnte  Scheidung  der  kirchlichen  und  staatlichen
  Sphäre  wurde  vollendet  durch  die  Verordnung  vom
27.  Juni  1845  betreffend  die  Ressortverhältnisse  der  Provinzialbehörden
  für  das  evangelische  Kirchenwesen  *3).  Dieselbe  bestimmte,
  der  Vorsitz  in  den  Provinzialkonsistorien  solle  mit  dem
Amte  des  Oberpräsidenten  nicht  mehr  von  selbst  und  unmittelbar
verbunden  sein,  sondern  dem  Könige  vorbehalten  bleiben,  in  jedem
einzelnen  Falle  wegen  Ernennung  des  Vorsitzenden  besonders  zu
bestimmen.  Dagegen  blieb  der  Vorsitz  in  dem  Provinzial-Schul-Kollegium
  mit  dem  Amte  des  Oberpräsidenten  verbunden.  Damit
waren  die  beiden  Abtheilungen  des  Konsistoriums,  Konsistorium
und  Provinzial-Schul-Kollegium,  zu  zwei  selbständigen  Behörden
geworden,  und  auf  dieselbe  die  bisher  in  einer  Behörde  vereinigte
Kirchen-  und  Schulverwaltung  vertheilt.

In  der  Ministerialinstanz  waren  die  geistlichen  Unterrichtsund
  Medizinalangelegenheiten  bereits  1817  von  dem  Ministerium
des  Innern  getrennt  und  einem  besonderen  Ministerium  übertragen
worden  ??).

Nunmehr  war  der  bis  in  die  neueste  Zeit  bestehende,  fast
in  allen  Theilen  von  der  kirchlichen  Verwaltung  unabhängige  Behördenorganismus
  für  das  Schulwesen  vollendet.  Für  die  Elementarschulen
  sind  allerdings  noch  Schulinspektoren  die  Ortspfarrer,
  die  evangelischen  Superintendenten  und  die  katholischen
Erzpriester  je  nach  der  Konfession  der  Schule.  Dieselben  sind
Kommissare  der  Regierung,  also  lediglich  Organe  des  Staates.
Die  Kirchen-  und  Schulvisitationsordnung  vom  16.  März  1830  *)
hält  dieses  Verhältniss  in  jeder  Beziehung  aufrecht,  sie  bezeichnet

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48)  G.  S.  1845,  S.  440.
#4)  Kabinetsordre  vom  3.  November  1817.  —  G.  S.  1817,  S.  290.
+5)  MÜLLER,  Schulgesetzgebung  S.  24  ff,