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„Provinzial-Schul-Kollegium“ die dem Konsistorium durch die
Dienstinstruktion für die Konsistorien vom 23. Oktober 1817
überwiesenen Unterrichtsangelegenheiten bearbeiten sollte. Die
hierdurch schon angebahnte Scheidung der kirchlichen und staatlichen
Sphäre wurde vollendet durch die Verordnung vom
27. Juni 1845 betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden
für das evangelische Kirchenwesen *3). Dieselbe bestimmte,
der Vorsitz in den Provinzialkonsistorien solle mit dem
Amte des Oberpräsidenten nicht mehr von selbst und unmittelbar
verbunden sein, sondern dem Könige vorbehalten bleiben, in jedem
einzelnen Falle wegen Ernennung des Vorsitzenden besonders zu
bestimmen. Dagegen blieb der Vorsitz in dem Provinzial-Schul-Kollegium
mit dem Amte des Oberpräsidenten verbunden. Damit
waren die beiden Abtheilungen des Konsistoriums, Konsistorium
und Provinzial-Schul-Kollegium, zu zwei selbständigen Behörden
geworden, und auf dieselbe die bisher in einer Behörde vereinigte
Kirchen- und Schulverwaltung vertheilt.
In der Ministerialinstanz waren die geistlichen Unterrichtsund
Medizinalangelegenheiten bereits 1817 von dem Ministerium
des Innern getrennt und einem besonderen Ministerium übertragen
worden ??).
Nunmehr war der bis in die neueste Zeit bestehende, fast
in allen Theilen von der kirchlichen Verwaltung unabhängige Behördenorganismus
für das Schulwesen vollendet. Für die Elementarschulen
sind allerdings noch Schulinspektoren die Ortspfarrer,
die evangelischen Superintendenten und die katholischen
Erzpriester je nach der Konfession der Schule. Dieselben sind
Kommissare der Regierung, also lediglich Organe des Staates.
Die Kirchen- und Schulvisitationsordnung vom 16. März 1830 *)
hält dieses Verhältniss in jeder Beziehung aufrecht, sie bezeichnet
—
48) G. S. 1845, S. 440.
#4) Kabinetsordre vom 3. November 1817. — G. S. 1817, S. 290.
+5) MÜLLER, Schulgesetzgebung S. 24 ff,